OGH 6Ob2382/96d

6Ob2382/96dTribunal supérieur18 déc. 1996

Texte intégral

OGH 6Ob2382/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl L*****, vertreten durch DDr.Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei DDr.Siegfried L*****, vertreten durch Dr.Friedrich W. Martin, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, wegen 212.447,28 S, infolge "Revision" (richtig Rekurses) der beklagten Partei gegen das "Urteil" (richtig Beschluß) des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 2.Oktober 1996, GZ 3 R 196/96z-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 17.April 1996, GZ 1 C 704/95d-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 10.665,-- S (darin 1.777,50 S USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 212.447,28 S ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen. Das als "Revision" gegen das "Urteil" des Berufungsgerichtes bezeichnete Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Die klagende Partei hat in ihrer Beantwortung auf die Unzulässigkeit hingewiesen, es sind ihr daher gemäß §§ 41 und 50 ZPO Kosten zuzusprechen.

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