AUSL EGMR Bsw21787/93 (Bsw24095/94)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.1996
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesachen Valsamis gegen Griechenland und Efstratiou gegen Griechenland, Urteile vom 18.12.1996, Bsw. 21787/93 und Bsw. 24095/94.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 2 1. ZP EMRK - Verhängung einer Disziplinarstrafe über Mitglieder einer Religionsgemeinschaft wegen Verweigerung der Teilnahme an einer Schulparade.
Keine Verletzung von Art. 2 1. ZP EMRK (7:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (7:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 1. ZP EMRK bzw. Art. 13 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. - in beiden Fällen jeweils Vater, Mutter und Tochter - sind Zeugen Jehovas. Am Beginn des Schuljahres beantragten die Eltern für ihre Töchter V. und S. die Befreiung vom Religionsunterricht und der Teilnahme am orthodoxen Gottesdienst, einschließlich der Paraden zum Staatsfeiertag. V. und S. wurden daraufhin vom Religionsunterricht und der Teilnahme am Gottesdienst befreit.
Einige Wochen später forderte die Schule alle Schüler auf, an einer Parade anlässlich des Staatsfeiertags zum Gedenken an den Kriegsausbruch zwischen Griechenland und Italien im Jahr 1940 teilzunehmen. V. und S. informierten den Schuldirektor darüber, dass ihnen ihre religiösen Überzeugungen eine Teilnahme an der Parade verbieten würden. Sie blieben dieser - trotz gegenteiliger Anweisung - fern und wurden daher für einen Tag von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen
Rechtsausführungen:
Die bf. Eltern behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in Erziehung und Unterricht gemäß Art. 2 1.ZP EMRK, da ihre Töchter zur Teilnahme an oa. Veranstaltung verpflichtet wurden.
Die Androhung einer Disziplinarstrafe für den Fall des Fernbleibens von Schülern an einer Schulparade zum Staatsfeiertag ist zwar ungewöhnlich, jedoch diente die Parade sowohl pazifistischen Zielen als auch dem öffentlichen Interesse; dies schließt eine Verletzung der religiösen und pazifistischen Überzeugungen der Eltern aus. Die Disziplinarstrafe hatte nicht ausschließlich Erziehungscharakter, sie war überdies von begrenzter Dauer und hatte lediglich den Ausschluss von V. und S. von der Teilnahme am Unterricht zur Folge. Keine Verletzung von Art. 2 1.ZP EMRK (7:2 Stimmen).
Die bf. Töchter behaupten weiters, durch den Ausschluss vom Unterricht in ihrem Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verletzt worden zu sein.
V. und S. wurden vom Religionsunterricht und von der Teilnahme am orthodoxen Gottesdienst befreit. Der GH hat bereits festgestellt, dass durch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Schulparade Art. 2 1.ZP EMRK nicht verletzt wurde. Ein Eingriff in das Recht der Bf. auf Religionsfreiheit liegt daher nicht vor. Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (7:2 Stimmen).
Die bf. Töchter behaupten weiters, der Ausschluss vom Unterricht sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Strafe oder Behandlung). Die gerügte Behandlung hat die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität nicht erreicht. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz), da ihnen kein wirksames Rechtsmittel gegen die Disziplinarstrafe zur Verfügung gestanden war.
Gemäß der Rspr. der griech. Höchstgerichte unterliegen Disziplinarstrafen, wie hier der Ausschluss vom Schulunterricht, nicht der gerichtlichen Überprüfung. Für die Erhebung eines Entschädigungsanspruchs wäre jedoch eine gerichtliche Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Disziplinarstrafe Voraussetzung gewesen. Den Bf. stand somit kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 1.ZP EMRK bzw. Art. 13 EMRK iVm. Art. 9 EMRK, keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Anm.: Die Kms hatte in ihren Ber. v. 26.4.1993 bzw. 25.4.1994 keine Verletzung von Art. 2 1.ZP EMRK (beide mehrstimmig), Art. 9 EMRK bzw. Art. 3 EMRK (beide mehr- bzw. einstimmig), jedoch eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 1.ZP EMRK bzw. Art. 13 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (beide mehrstimmig) sowie keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (mehr- bzw. einstimmig) festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 18.12.1996, Bsw. 21787/93 und Bsw. 24095/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 18) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Urteile im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Valsamis.pdf
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Efstratiou.pdf
Die Originale der Urteile sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.