AUSL EGMR Bsw21335/93

Bsw21335/93Autre juridiction18 déc. 1996

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw21335/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Scott gegen Spanien, Urteil vom 18.12.1996, Bsw. 21335/93.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK - Rechtmäßigkeit und Dauer der Untersuchungs- und Auslieferungshaft.

Keine Verletung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (8:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein brit. Staatsangehöriger, wurde 1990 auf Teneriffa wegen Verdachts der Vergewaltigung festgenommen. In der Folge wurde die Untersuchungshaft, kurze Zeit später auch die Auslieferungshaft über ihn verhängt, letztere aufgrund eines internationalen Haftbefehls und eines Auslieferungsersuchens seitens Großbritanniens. 1991 ordnete das Gericht die Auslieferung des Bf. nach Verbüßung einer etwaigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung an. 1992 wurde zwar die Untersuchungshaft aufgehoben, jedoch die Auslieferungshaft fortgesetzt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. 1993 wurde über den Bf. erneut die Untersuchungshaft verhängt. 1994 erfolgte ein Freispruch und die Auslieferung an Großbritannien.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, durch die Unrechtmäßigkeit seiner Inhaftierung in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit iSv. Art. 5 (1) (c) EMRK sowie durch die Dauer der Haft in seinem Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung gemäß Art. 5 (3) EMRK verletzt worden zu sein.

Die Inhaftierung des Bf. erfolgte zum einen aufgrund der Anklage wegen Verdachts der Vergewaltigung, zum anderen aufgrund des Auslieferungsersuchens. Zwar wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, jedoch war die Voruntersuchung wegen des Verdachts der Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, weshalb die Auslieferungshaft fortgesetzt wurde. Somit ist die Rechtmäßigkeit der Haft nach der Bestimmung des Art. 5 (1) (c) EMRK (Freiheitsentziehung zwecks Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde bei hinreichendem Tatverdacht) zu prüfen. Die Anordnung der Fortsetzung der Auslieferungshaft wie auch die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft waren weder willkürlich noch unrechtmäßig; sie stützten sich auf innerstaatliche Rechtsvorschriften. Keine Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK (8:1 Stimmen).

Der für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Haftzeitraum beträgt vier Jahre und 16 Tage. Der Haftgrund der Fluchtgefahr war gegeben, die Fortsetzung der Haft somit gerechtfertigt. Andererseits war der Fall weder überaus komplex, noch hatte der Bf. die Dauer der Verfahren zu verantworten. Die Haftdauer war daher nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 4.7.1995 keine Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK, jedoch eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK festgestellt (10:3 bzw. 12:1 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.12.1996, Bsw. 21335/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Scott.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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