OGH 13Os179/96

13Os179/96Tribunal supérieur11 déc. 1996

Texte intégral

OGH 13Os179/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Juni 1996, GZ 6 c Vr 1999/96-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Manfred G***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien von Anfang bis Ende April 1995 durch den Verkauf von 230 Ecstasy-Tabletten und ca 45 Gramm Kokain an Achim Z***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt.

Von einem weiteren Anklagevorwurf wurde er gemäß § 259 Z 3 (Schreibfehler: Abs 3) StPO freigesprochen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die indes unbegründet ist.

Die Beschwerde behauptet, daß es für die Feststellung des angelastenden Suchtgifthandels keine oder nur offenbar unzureichende Gründe gebe, vor allem aber die Überlegungen des Gerichtes zur Verläßlichkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen Achim Z***** in keiner Weise nachvollziehbar wären. Dem ist nicht so.

Daß Z***** schon deshalb vor dem Angeklagten keine Furcht haben könnte, weil Z***** sich derzeit in Strafhaft befinde und dort wohl vor Verfolgung sicher sei, läßt die Begegnungsmöglichkeit nach Haftentlassung unberücksichtigt. Soweit die Beschwerde differenzierende Mengenangaben des Zeugen Z***** ins Treffen führt und selbst die Glaubwürdigkeit von Zeugen unter Bezugnahme auf "strafrechtliche Beweislastregeln, denen die Ansetzung eines Durchschnittswertes widerspricht" beurteilt, macht sie keinen formalen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft (im kollegialgerichtlichen Verfahren) unzulässig, die freie, an keine Beweisregeln gebundene Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.