OGH 12Os161/96

12Os161/96Tribunal supérieur11 déc. 1996

Texte intégral

OGH 12Os161/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Juli 1995, GZ 3 a Vr 3591/95-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Herbert S***** wurde der Verbrechen (I 1) des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (I 2) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie (II) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien jeweils wiederholt in nicht mehr feststellbarer Häufigkeit (I) von ca. Herbst 1993 bis 4.Oktober 1994 (1) mit der am 4.Oktober 1980 geborenen Sabine P***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er sein Glied mit ihrer Scheide in Kontakt brachte; (2) das Mädchen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er es durch Aufforderung veranlaßte, seinen Penis in die Hand zu nehmen und zu reiben, und es überdies am ganzen Körper, insbesondere an der Scheide streichelte; (II) von ca. Herbst 1993 bis Ende Dezember 1994 auf die zu I bezeichnete Weise die seiner Aufsicht und Erziehung unterstandene Unmündige bzw. Minderjährige unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht mißbraucht.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in dem zur Darstellung vermeintlicher formeller Begründungsmängel vorweg ungeeigneten Versuch, die detaillierte, sämtliche wesentlichen Verfahrensergebnisse im Einklang mit den Denkgesetzen mitberücksichtigende tatrichterliche Würdigung sowohl der Verantwortung des (in Richtung vereinzelter, durch Alkohol- und Medikamentenkonsum im Zusammenhang mit "Schicksalsschlägen" geförderter Entgleisungen teilgeständigen) Angeklagten als auch der Angaben des tatbetroffenen Kindes vor der Polizei und der Zeugin Mag.Claudia R***** in Verbindung mit dem Gutachten des (auf Kinderneuropsychiatrie spezialisierten) Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Max Friedrich nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung mit einer für den Angeklagten günstigeren Zielsetzung zu problematisieren. Dies gilt für die spekulative Reklamation eines "kleinen Racheaktes" des Tatopfers nicht anders als für die weiteren Einwände, ein - vom Erstgericht als erwiesen angenommenes - Zusammenpressen der Beine des Mädchens hätte die dem Angeklagten angelastete Berührung seines Geschlechtsteiles mit jenem des - vom Sachverständigen ausdrücklich als "intellektuell an der unteren Grenze der Norm" beurteilten - Mädchens ausgeschlossen, die von der Zeugin Mag.R***** geäußerte Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Kindes als "einhundertfünzigprozentig" widerspreche ebenso den logischen Gesetzen wie vor dem Hintergrund der schulischen Sexualerziehung eine bloß "schleichende" tatbedingte Wesenveränderung, es ferner in sich widersprüchlich bzw undeutlich begründet sei, wenn das Erstgericht ein Unternehmen des Beischlafs bereits im Herbst 1993 zu Beginn des als erwiesen angenommenen Tatzeitraumes bejahe, andererseits aber davon ausgehe, daß sich die inkriminierten Verfehlungen mit zunehmender Dauer intensiviert hätten, wenngleich sich die Anzahl der Übergriffe nicht mehr feststellen lasse.

Soweit im Rahmen der Rechtsrügen (Z 9 lit a) Feststellungsmängel zur Frage des auch das Alter des Tatopfers umfassenden Tätervorsatzes geltend gemacht werden, so genügt der Hinweis auf die auch dazu eindeutigen Klarstellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB in den Urteilsgründen (US 6, 16 und 18).

Als mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in gleicher Weise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der unter Zugrundelegung der erneut urteilsfremden Prämisse jeweils fehlender Berührungen der Geschlechtsteile zum Faktenkomplex I 1 eine Tatbeurteilung als bloß versuchter Beischlaf mit Unmündigen angestrebt wird.

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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