Texte intégral
OGH 5Ob2357/96w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.11.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele M*****, vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereins Mieter informieren Mieter "MIM", Hilfe zur Selbsthilfe, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, wider die Antragsgegnerin Susanne H*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 aF MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 1996, GZ 41 R 66/96a-79, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, mit einem formellen Untermieter (der später als Hauptmieter anerkannt wurde) könne kein angemessener Hauptmietzins iSd § 16 Abs 1 aF MRG vereinbart werden, war für die Verneinung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Belohnungstatbestandes des § 16 Abs 1 Z 6 aF MRG nicht tragend, weil dieser Tatbestand die Anhebung der Ausstattungskategorie der vermieteten Wohnung von "D" auf "C" voraussetzen würde und hiefür keine ausreichenden Feststellungen vorhanden sind. Das fragliche Mietobjekt (von dem gar nicht behauptet wurde, daß ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine Wasserentnahmestelle im Inneren fehlte) war schon bei Auszug des Vormieters (und zwar seit 1975) mit einem WC ausgestattet. Vor Bezug der Wohnung durch die Antragstellerin im Jahr 1987 wurde nur deshalb ein neues WC installiert, weil das vorhandene WC in eine Dusche umgebaut werden sollte (ON 74, 4 ff). Das Vorhaben wurde so unzulänglich verwirklicht, daß es zu keiner Anhebung der Ausstattungskategorie kam. Die Lösung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher für die richtige Entscheidungsfindung belanglos.