OGH 4Ob2337/96x

4Ob2337/96xTribunal supérieur12 nov. 1996

Texte intégral

OGH 4Ob2337/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VGmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N GmbH Co KG, 2. N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 470.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. September 1996, GZ 1 R 164/96m-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob eine blickfangartige Gewinnspielankündigung psychischen Kaufzwang hervorrufen kann, ist nach den selben Grundsätzen zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu irreführenden gegen § 2 UWG verstoßenden Blickfangwerbung entwickelt hat (4 Ob 1032/94). Die Frage, ob die Aufklärung über die Möglichkeiten, am angekündigten Gewinnspiel ohne Kaufzwang teilzunehmen, ausreichend deutlich und die Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck nicht geeignet war, psychischen Kaufzwang auszuüben, ist, wie in 4 Ob 1032/94 ebenfalls schon ausgesprochen wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO. Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, liegt hier schon im Hinblick auf die Radiowerbung der Beklagten, die keinerlei Hinweis auf Gratis-Teilnahmemöglichkeiten enthielt, nicht vor. Aber auch die sonstigen Ausführungen des Rekursgerichtes zum psychischen Kaufzwang (§ 1 UWG) begegnen keinen Bedenken.

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