OGH 10ObS2377/96y

10ObS2377/96yTribunal supérieur22 oct. 1996

Texte intégral

OGH 10ObS2377/96y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Reinhard D*****, vertreten durch Dr.Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juni 1996, GZ 9 Rs 97/96t-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.August 1995, GZ 24 Cgs 207/94w-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Ergänzung einzelner Sachverständigengutachten sowie Einholung einer weiteren fachmedizinischen Computertomographie), im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 30/96, 10 ObS 2367/96b uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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