AUSL EGMR Bsw22083/93 (Bsw22095/93)

Bsw22083/93 (Bsw22095/93)Autre juridiction22 oct. 1996

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw22083/93 (Bsw22095/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Stubbings gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 22.10.1996, Bsw. 22083/93 und Bsw. 22095/93.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Sexueller Missbrauch in der Kindheit und Verjährungsfristen.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (7:2 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 14 iVm Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die ErstBf. wurde zwischen ihrem 2. und 14. Lebensjahr von ihrem Adoptivvater sowie dessen Sohn sexuell missbraucht. In den folgenden Jahren litt sie an schweren psychischen Problemen, die sich ua. in einem Selbstmordversuch äußerten. Erst im Alter von 27 Jahren wurde der ErstBf. im Zuge einer psychiatrischen Behandlung bewusst, dass zwischen ihren psychischen Problemen und dem sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit ein Zusammenhang bestand: Sie erhob in der Folge Schadenersatzklage gegen ihre Adoptiveltern und deren Sohn. Die Klage wurde in letzter Instanz vom House of Lords abgewiesen, da die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Jahren - die ab der Erreichung der Volljährigkeit gerechnet wird - bereits abgelaufen war.

Die anderen drei Bf., deren Fälle ähnlich gelagert waren, erhoben ebenfalls Schadenersatzklage wegen sexuellen Missbrauchs. Die jeweiligen Verfahren wurden jedoch von den Gerichten wegen Verjährung des Anspruchs unter Berufung auf die höchstgerichtliche Entscheidung im Fall der ErstBf. eingestellt (vgl. die ausführliche Darstellung des Sachverhalts in NL 95/3/6 = Kurzfassung des Ber. der Kms.).

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, durch die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Jahren ab Erreichen der Volljährigkeit des Opfers in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu sein.

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht kann zwar Einschränkungen unterworfen werden, diese dürfen jedoch den Wesensgehalt dieses Rechts nicht berühren. Die Bf. hätten ab Erreichen der Volljährigkeit Schadenersatzklage innerhalb einer Frist von sechs Jahren erheben können. Zudem bestand für sie die Möglichkeit, jederzeit und unbefristet eine strafrechtliche Klage wegen sexuellen Missbrauchs einzubringen. Im Falle des Obsiegens wäre ihnen Schadenersatz zugesprochen worden. Die Verjährungsfrist von sechs Jahren ab Erreichen der Volljährigkeit des Opfers war nicht kurz bemessen; dies auch unter dem Aspekt, als bei Einbringung einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist die Gerichte über Ereignisse zu urteilen gehabt hätten, die etwa zwanzig Jahre zurückgelegen waren. In den Rechtsordnungen der Konventionsstaaten besteht weder eine einheitliche Regelung bezüglich der Dauer und des Beginns von zivilrechtlichen Verjährungsfristen noch ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass bei Ansprüchen wie im vorliegenden Fall Verjährungsfristen für den Kläger erst ab Kenntnis der Schädigung zu laufen beginnen. Die Einschränkungen des Rechts auf .Zugang zu einem Gericht waren daher verhältnismäßig und angemessen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (7:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Foighel und MacDonald).

Die Bf. behaupten, durch die Entscheidung des House of Lords sei ihnen kein durchsetzbarer zivilrechtlicher Anspruch gegen ihre Peiniger zur Verfügung gestanden, was eine Verletzung ihres Rechts auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle.

Art. 8 EMRK hat vornehmlich den Schutz von Individuen gegen willkürliche Eingriffe seitens staatlicher Behörden zum Gegenstand. Jedoch kann diese Bestimmung in ihrer positiven Dimension einen Staat auch zur Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz des Privatlebens zwischen Privatpersonen untereinander verpflichten. Kinder genießen in besonderem Maße den Schutz des Staates vor schwerwiegenden Eingriffen in ihr Privatleben. Art. 8 EMRK verlangt nicht zwingend, dass ein Staat seiner positiven Verpflichtung zum Schutz des Privatlebens durch unverjährbare Schadenersatzansprüche nachzukommen hat, wenn gleichzeitig strafrechtliche Bestimmungen für solche Delikte Sanktionen vorsehen. Im ggst. Fall hätten die Bf. einen durchsetzbaren strafrechtlichen Anspruch wegen sexuellen Missbrauchs gehabt. Der durch die britische Rechtsordnung gewährleistete Schutz war daher - unter Berücksichtigung des den Staaten in solchen Angelegenheiten eingeräumten Ermessensspielraums - ausreichend. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Die Bf. sind Opfer vorsätzlicher Schädigung. Sie erachten sich den Opfern fahrlässiger Schädigung gegenüber insofern diskriminiert, als unterschiedliche Verjährungsfristen zum Tragen kommen: Bei Vorsatz beginnt eine sechsjährige Verjährungsfrist ab Erreichen der Volljährigkeit der Opfer zu laufen, bei Fahrlässigkeit verjähren die Ansprüche binnen drei Jahre ab Kenntnis der Schädigung. Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6 (1) EMRK bzw. Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK.

Die unterschiedlichen Verjährungsfristen in Fällen vorsätzlicher und fahrlässiger Schädigung lassen sich mit deren unterschiedlichen Charakteristika begründen; so dürfte einem Opfer vorsätzlicher Schädigung die Möglichkeit der Einbringung einer Schadenersatzklage offenkundiger sein als einem Opfer fahrlässiger Schädigung. Diese Regelung, die als solche in den Ermessensspielraum eines Konventionsstaates fällt, ist sachlich gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) bzw. Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen; Sondervotum von Richter MacDonald).

Anm.: Vgl. insb. die vom GH iZm. dem Recht auf Zugang zu einem Gericht zitierten Fälle Ashingdane/GB, Urteil vom 28.5.1985, A/93 und Bellet/F, Urteil vom 4.12.1995, A/333-B.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 22.2.1995 (= NL 95/3/6) eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK festgestellt, keine Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 6 (1) und 8 EMRK bzw. Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK (alle einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.10.1996, Bsw. 22083/93 und Bsw. 22095/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 43) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Stubbings.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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