OGH 8ObA2279/96x

8ObA2279/96xTribunal supérieur17 oct. 1996

Texte intégral

OGH 8ObA2279/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Gerhard Taucher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Siegfried M*****, Produktionsleiter, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit/Glan, wider die beklagte Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 192.980,70 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1996, GZ 7 Ra 73/96a-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Dezember 1995, GZ 35 Cga 16/95a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.650,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz - Nichtbeischaffung des Disziplinaraktes des Hauptgesellschafters der beklagten Partei - kann nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden (Rz 1989/16, 65 uva).

Die Ansicht des Berufungsgerichtes der Kläger habe keinen Entlassungsgrund verwirklicht, nach der (wirksamen) Entlassung (mit Schreiben vom 20.12.1994) könne ein den Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung mindernder Urlaubsverbrauch nicht mehr erfolgen sowie hinsichtlich der Verneinung der Gegenforderung ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Im übrigen wendet sich die Revisionswerberin gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen; soferne nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, wird der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Verfertigen von Notizen über eigene Telefonate "um diese später publik zu machen", bedeutet keinen Vertrauensbruch, sondern eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung bzw der Gedächtnisstütze. Nach der Entlassung trifft einen Arbeitnehmer keine fortwirkende Treuepflicht, die ihm eine Aussage bzw sonstige Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung in einem gegen den Hauptgesellschafter des beklagten Arbeitgebers (einem Beamten des Rechnungshofes) gerichteten Disziplinarverfahren verwehrte. Im übrigen wiederholt die beklagte Partei zum Teil nur die schon vom Berufungsgericht für nicht zutreffend erachteten Ausführungen zum Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung; aus den §§ 9 und 10 UrlG ergibt sich unmittelbar, daß eine den Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) mindernder Urlaubsverbrauch nur vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.