OGH 11Os154/96

11Os154/96Tribunal supérieur1 oct. 1996

Texte intégral

OGH 11Os154/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bora C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 2. August 1996, GZ 7 Vr 230/96-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Bora C***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 und 15 StGB schuldig erkannt.

Die Geschworenen hatten die (erste) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes und die (zweite) Hauptfrage nach dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfragen nach Notwehr oder Notwehrüberschreitung sowie in Richtung Zurechnungsunfähigkeit ebenso einstimmig verneint wie die Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Bora C***** am 27. Dezember 1993 in Braunau am Inn

1. Abdel Ashraf B***** durch sechs Pistolenschüsse vorsätzlich getötet und

2. durch die unter 1. geschilderte Tat unter Verwendung einer Waffe Abdel Ashraf B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von 20 US-Dollar, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat hinsichtlich eines weiteren Geldbetrages von 13.810 DM und 12.330 S beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richtet sich die allein auf die Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Tatsachenrüge wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren - auch unter dem Aspekt des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 10a) - unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, indem er (zusammengefaßt wiedergegeben) meint, die Geschworenen hätten richtigerweise die Frage nach Mord mangels Vorsatzes verneinen müssen, und solcherart versucht, aus den den Geschworenen vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlüsse abzuleiten, als diese es getan haben.

Damit vermag der Beschwerdeführer aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§§ 344, 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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