OGH 4Ob2284/96b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Schlösser und Dr.Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 19.August 1996, GZ 6 R 156/96z-9, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.April 1994, GZ 12 Cg 76/96v-4, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück (Punkt 1 der Entscheidung). In Punkt 2 der Entscheidung wies das Rekursgericht die Rekursbeantwortung als verspätet zurück. Während Punkt 1 der Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch enthält, sprach das Rekursgericht in Punkt 2 der Entscheidung aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht deutlich hervor, daß sich dieser Ausspruch nur auf Punkt 2 bezieht.
Der gegen Punkt 1 der Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO kann ein Beschluß, mit dem der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann mit Rekurs angefochten werden, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. § 527 Abs 2 ZPO gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse; nur scheinbar aufhebende, in Wahrheit aber abändernde Beschlüsse werden davon nicht erfaßt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 527 Rz 3).
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben, weil es eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig hält. Nach der Verfahrensergänzung wird das Erstgericht neuerlich zu entscheiden haben. In einem solchen Fall liegt ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO vor; ein Rechtsmittel wäre nur zulässig, wenn das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hätte. Da ein Zulässigkeitsausspruch fehlt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.