OGH 6Ob2223/96x

6Ob2223/96xTribunal supérieur30 sept. 1996

Texte intégral

OGH 6Ob2223/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 25.1.1987 geborenen Julia S*****, in Obsorge der Mutter Barbara S*****, vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Juni 1996, GZ 43 R 495/96d-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.April 1996, GZ 6 P 1501/95w-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde am 30.8.1991 geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, daß die Obsorge der Mutter zukomme und dem Vater ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat, jeweils am Samstag und Sonntag von 10,00 Uhr bis 18,00 Uhr zustehe.

Am 10.2.1995 beantragte der Vater, das ihm zustehende Besuchsrecht dahin zu erweitern, daß er die Minderjährige an den Besuchswochenenden auch über Nacht zu sich nehmen könne. Die Mutter sprach sich gegen ein Besuchsrecht des Vaters mit Übernachtung aus. Dieser habe schon das ihm bisher zustehende Besuchsrecht nicht regelmäßig ausgeübt, er habe nur eine unzureichende Wohnmöglichkeit zusammen mit seinem Bruder in einer Zimmer-Küche-Wohnung mit WC am Gang, während die Mutter zusammen mit dem Kind und ihrem nunmehrigen Ehemann eine 100 m2 große Wohnung mit Bad, WC und Zentralheizung zur Verfügung habe. Der Vater wies darauf hin, daß er nach Renovierungsarbeiten im April 1995 eine ausreichend große neue Wohnung beziehen werde und im übrigen beabsichtige, wie dies schon früher der Fall gewesen sei, mit der Minderjährigen bei der väterlichen Großmutter in deren Haus mit Garten in Gaaden zu übernachten. Er erklärte sich auch bereit, der Mutter jeweils mitzuteilen, wo die Minderjährige übernachte, damit diese telefonisch erreichbar sei.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das Amt für Jugend und Familie habe sich für eine Übernachtung der Minderjährigen beim Vater ausgesprochen. Allerdings sei dieser darauf hingewiesen worden, daß er in der neu einzurichtenden Wohnung für Julia ein eigenes Bett bereitstellen müsse. Die Minderjährige erlebe die Besuche beim Vater positiv und habe auch einen sehr guten Kontakt zur väterlichen Großmutter, bei der sie schon früher hin und wieder übernachtet habe. Offensichtlich beeinflußt von der Mutter, die sich vehement gegen die Übernachtung des Kindes beim Vater wehre, habe die Minderjährige auf Befragen eines Kinderpsychologen des Amtes für Jugend und Familie nur gemeint, man solle lieber alles so belassen, wie es sei. Für die nun schon 9 Jahre alte Julia sei eine Übernachtung pro Monat außerhalb der mütterlichen Familie durchaus zu befürworten, sie biete dem Vater Gelegenheit, länger mit dem Kind beisammen zu sein und die Besuchswochenenden zu planen und diene auch der Intensivierung der Vater-Kind-Beziehung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Vater habe vor allem im letzten halben Jahr regelmäßige positive Kontakte mit seiner Tochter gepflogen. Das im Rekurs neuerlich vorgebrachte Argument der Mutter, daß der Vater über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfüge und es ihrer Tochter nicht zugemutet werden könne, in einer Zimmer-Küche-Wohnung mit WC am Gang zu übernachten, sei nicht mehr stichhaltig. Das Amt für Jugend und Familie habe nach der Rekurserhebung dem Erstgericht mitgeteilt, daß der Vater nunmehr im

10. Wiener Gemeindebezirk in der G***** wohnhaft sei. Die Wohnverhältnisse hätten sich demnach verändert, so daß die Argumente der Mutter nicht mehr aufrecht zu erhalten seien. Überdies habe sich der Vater bereit erklärt, die Mutter unter Bekanntgabe der Telefonnummer zu verständigen, wo Julia übernachte.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, weil das Rekursgericht auf das Wohl des Kindes durch Stoffsammlungsmängel nicht ausreichend Bedacht genommen hat, er ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Zu Recht macht die Mutter in ihrem Rechtsmittel geltend, daß keineswegs geklärt ist, ob in der neuen väterlichen Wohnung tatsächlich eine ausreichende Schlafgelegenheit für die Minderjährige vorhanden ist. Die Argumente der Vorinstanzen, es bestünden keinerlei Bedenken, daß ein neunjähriges Mädchen, das guten Kontakt zum Vater hat, während der Besuchswochenenden schon im Interesse einer Intensivierung der Vater-Kind-Beziehung und der besseren Planung der gemeinsamen Wochenenden bei ihrem Vater übernachtet, sind zutreffend. Voraussetzung ist allerdings, daß eine ausreichende Übernachtungsmöglichkeit besteht. Aus der bloßen Mitteilung des Amtes für Jugend und Familie, der Vater sei an einer bestimmten neuen Adresse wohnhaft, kann nur geschlossen werden, daß dieser übersiedelt ist. Über die Qualität und Eignung der neuen Wohnung zur Unterbringung der Minderjährigen sagt diese Mitteilung nichts aus. Gerade weil die Wohnverhältnisse des Vaters zumindest zum Zeitpunkt seiner Antragstellung für eine Übernachtung seiner Tochter jedenfalls auch nach Ansicht des Amtes für Jugend und Familie nicht geeignet waren, ist es im Interesse des Kindeswohles erforderlich, vor der Entscheidung über die Ausweitung des Besuchsrechtes die Verhältnisse in der neuen Wohnung zu erheben und festzustellen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

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