Texte intégral
OGH 6Ob2012/96t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei D***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs (hier wegen einstweiliger Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 4 R 236/95-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die inkriminierten Äußerungen kreditschädigende und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen waren, weshalb die beklagte Partei die - von ihr gar nicht wahrgenommene - Bescheinigungslast für die Richtigkeit der Mitteilungen getroffen hätte. Von einer bloßen wertneutralen, nicht identifizierenden Weiterverbreitung von Äußerungen ihres oberösterreichischen Parteiobmannes durch die Beklagte als Verlegerin und Herausgeberin in ihrer Parteiwochenzeitung kann keine Rede sein, die zitierten Äußerungen werden vielmehr noch durch eine graphische Darstellung erläutert und bekräftigt. Ein öffentliches Interesse an der Kenntnis von zitierten, ehrverletzenden und kreditschädigenden Äußerungen, mit welchen sich der Verbreiter identifiziert, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie im vorliegenden Fall mangels Bescheinigung durch die Gegnerin der gefährdeten Partei - von ihrer Unrichtigkeit auszugehen ist.