Texte intégral
OGH 7Ob2302/96x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, , vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann P, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und andere, Rechtsanwälte in Lambach, und der dem Beklagten beigetretener Nebenintervenientin N***** gesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,962.300,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. Mai 1996, GZ 11 R 65/96z-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu Art 17 Abs 2 CMR richtig wiedergegeben und auch erkannt, daß der Entlastungsgrund restriktiv auszulegen ist. Seine Ansicht, die im konkreten Fall vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen seien gerade noch ausreichend gewesen, kann nicht als offenbare Fehlbeurteilung angesehen werden. Daß auch eine andere Rechtsansicht vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RZ 1992/50; EvBl 1993/59; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).