OGH 6Nd1/96

6Nd1/96Tribunal supérieur24 sept. 1996

Texte intégral

OGH 6Nd1/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der zu 21 Cg 249/95t des Landesgerichtes Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wilhelm D*****, 2. Egisto O*****, beide vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird vom Landesgericht Klagenfurt an das Handelsgericht Wien delegiert.

Begründung

Begründung:

Die beiden Kläger, die ihren Wohnsitz bzw Arbeitsplatz in Wien haben, begehren, den Beklagten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand in Klagenfurt hat, zu Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs von nach ihren Behauptungen ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 ABGB zu verurteilen.

Der Beklagte, der zum Beweis der Wahrheit der inkriminierten Äußerungen neben seiner Parteienvernehmung die Einvernahme von mehreren in Wien zu ladenden Zeugen beantragt hat, stellte einen Delegierungsantrag gemäß § 31 JN. Der Kläger halte sich wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Abgeordneter zum Nationalrat während der Arbeitstage in Wien auf und verbringe lediglich die Wochenenden an seinem ordentlichenWohnsitz in Klagenfurt. Sowohl die Kläger als auch alle zu vernehmenden Zeugen seien in Wien wohnhaft bzw hätten dort ihren Arbeitsplatz. Da sämtliche zu vernehmenden Zeugen und Parteien zu Verhandlungsterminen von Wien nach Kärnten anreisen müßten, sei eine Delegierung wegen einer erheblichen Verringerung des Prozeß- und Kostenaufwandes für beide Streitteile zweckmäßig.

Die Kläger, deren Vertreter seinen Kanzleisitz in Klagenfurt hat, haben sich gegen eine Delegierung ausgesprochen. Das Vorlagegericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.

Den Argumenten der beklagten Partei ist beizupflichten. Wenn sämtliche in einem Prozeß zu vernehmenden Zeugen und Parteien mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand zum zuständigen Gericht zureisen oder, was bei einem Prozeß, der sehr wesentlich von der Würdigung der Aussage der einzelnen vernommenen Personen abhängt, untunlich erscheint, andernfalls im Rechtshilfeweg vernommen werden müßten, erscheint eine Delegierung zur wesentlichen Verringerung des Prozeß- und Kostenaufwandes im Sinne des § 31 JN zweckmäßig.

Dem Antrag ist daher stattzugeben.

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