OLG Wien 7Ra307/96k

7Ra307/96kCour d'appel18 sept. 1996

Texte intégral

OLG Wien 7Ra307/96k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** D*****, , vertreten durch Dr. Peter Urbanek, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei U V***** AG, , vertreten durch Dr. R K*****, Rechtsanwalt in 1060 Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei wider das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.7.1996, 5 Cga 87/95p-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in der Hauptsache als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, wird im Kostenausspruch dahin abgeändert, daß der Kostenausspruch ersatzlos behoben und das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei zurückgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger bekämpfte seine zum 31.7.1995 ausgesprochene Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG wegen verpönten Motives (bevorstehende Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenzdienst).

Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 11.7.1996 in der Hauptsache unangefochten, sohin rechtskräftig, abgewiesen.

Das Erstgericht hat allerdings die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die ziffernmäßig mit S 15.581,52 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gegen diesen Kostenzuspruch richtet sich der fristgerechte Kostenrekurs der klagenden Partei (ON 13) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß der Antrag der beklagten Partei auf Prozeßkostenzuspruch abgewiesen werde.

Der Rekurs ist berechtigt.

Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG steht den Parteien in erster und zweiter Instanz kein Kostenersatzanspruch zu. Jede Partei hat daher die ihr erwachsenen Prozeßkosten unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen. Nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, also in dritter Instanz, gelten in solchen arbeitsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten die allgemeinen Bestimmungen über den Kostenersatz. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Verfassungswidrigkeit des § 58 verneint (ecolex 1993, 866; vgl auch Eypeltauer, ecolex 1992, 254 und Wisleitner, ecolex 1991, 796 sowie ecolex 1992, 110).

Gemäß § 50 Abs 2 ASGG sind solche Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II.Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Eine solche liegt zweifelsfrei vor, es handelt sich um die Anfechtung einer Kündigung wegen eines verpönten Motives.

Der Kostenersatzausspruch erfolgte deshalb zu Unrecht, sodaß dieser ersatzlos zu beheben und das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei zurückzuweisen war.

Demnach steht dem Rekurswerber auch kein Kostenersatz im Rekursverfahren zu; dieser hat auch ein Kostenbegehren nicht gestellt.

Die Entscheidung hatte gemäß § 11 a Abs 2 Z 2 lit b ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 47 Abs 1 ASGG jedenfalls unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zwar ein privilegierter Fall vorliegt, die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt jedoch jedenfalls ausgeschlossen ist (vgl dazu SSV-NF 2/82).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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