OGH 15Os126/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Ebner und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vaclav S***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 12. März 1996, GZ 12 Vr 689/95-62, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil, das auch eine Reihe unangefochtener Freisprüche enthält, wurde der tschechische Staatsangehörige Vaclav S***** des Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch" (richtig: des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 25. und 27. September 1995 in B***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Mitwirkung zumindest eines anderen unbekannt gebliebenen Mittäters fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert, die im Urteilsspruch im einzelnen angeführt werden, den Eigentümern von vier Fischerhütten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der gegen den Schuldspruch gerichteten auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Spekulationen über das Vorgehen der Anklagebehörde, die der Beschwerdeführer eingangs seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) anstellt, sind unbeachtlich, denn eine Nichtigkeitsbeschwerde kann sich prozeßordnungsgemäß ausschließlich gegen ein Urteil eines Gerichtshofes erster Instanz wenden (siehe § 280 StPO).
Das Schöffengericht befaßte sich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und begründete ausführlich, warum es sie als unglaubwürdig ansah (insbesondere US 16 f). Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, daß er angesichts der Umstände seiner Festnahme unschwer hätte unentdeckt bleiben können, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenkonstatierungen des Schöffengerichtes nicht zu erwecken, ebensowenig mit dem Vorbringen, daß der eingesetzte Suchhund - der einen in der Nähe des Angeklagten aufgefundenen roten Rucksack und darin verwahrt gewesene Einbruchswerkzeuge als mit dem Geruch des Angeklagten behaftet signalisierte - erstmalig eingesetzt und als Suchtgifthund ausgebildet gewesen sei, wobei ungeklärt geblieben sei, wem der Plastiksack gehört habe. Hiezu ist nämlich auf den Gendarmeriebericht zu verweisen, wonach der Plastiksack mit Werkzeugen ursprünglich im roten Rucksack war (S 701 und 713 ff/II). Dieser rote Rucksack und der Plastiksack wurden aber vom Diensthund, nachdem diesem anhand eines Sockens des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben worden war, den spezifischen Geruch des Angeklagten aufzunehmen, auf ein Suchkommando hin als mit dem gleichen Geruch behaftet angezeigt (S 101 f/II). Eine vom Nichtigkeitswerber vermutete "Fehlerquote" kann nach kriminalistischem Erfahrungswissen bei dem ungeheuer differenzierten Geruchssinn eines Hundes nur darin liegen, daß er wahrgenommene Geruchsassoziationen nicht anzeigt, weil er etwa abgelenkt wird oder die Abrichtung zur Anzeige nicht oder noch nicht nachhaltig prägend war. Eine Ausbildung zum Suchtgiftsuchhund verändert nichts an den Geruchsfähigkeiten, sondern macht den Hund nur mit Duftstoffen von Substanzen bekannt, die - anders als menschliche Gerüche - in seiner bisherigen Umwelt üblicherweise nicht vorkommen.
Auch der Umstand, daß in dem roten Rucksack ein gemustertes Hemd war, das dem Angeklagten nicht paßt, vermag erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu erwecken, liegt es doch im Bereich forensischer Erfahrung, daß professionell ans Werk gehende Einbrecher einen Stoffgegenstand zur Spurenverwischung oder Geräuschdämpfung mit sich führen.
Inwiefern aber noch eine Prüfung der Schuhgrößen "der verschiedenen Beschuldigten" hätte stattfinden sollen, bleibt unerfindlich, denn der Angeklagte hatte bei seiner Betretung gerade jene Schuhe an, deren durch signifikante Beschädigungen unverwechselbares Sohlenmuster mit einer durch Gipsabdruck gesicherten Sohlenspur an einem der Tatorte vollkommen übereinstimmte (S 747 f/II).
Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) ausführt, daß nach dem Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (S 745 ff/II) eine Zuordnung der vorgefundenen Werkzeuge zu bestimmten Tatobjekten nicht durchgeführt werden konnte, weshalb die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die zwei (aufgefundenen) Rucksäcke die Einbruchswerkzeuge des Angeklagten enthalten haben, unbegründet sei, zitiert er die entsprechende Urteilsfeststellung unvollständig, derzufolge die Rucksäcke die Einbruchswerkzeuge des Angeklagten und seines Mittäters enthielten (US 17). Daß aber in jedem der beiden Rucksäcke Gegenstände waren, die typischerweise als Einbruchswerkzeuge eingesetzt werden können, ergibt sich aus dem vom Schöffengericht im Urteil verwerteten Gendarmeriebericht (S 701 f/II iVm den Lichtbildern S 713 bis 725 und 731/II).
Auch in Ansehung der konstatierten Gewerbsmäßigkeit liegt kein Begründungsmangel vor. Mit dem Hinweis auf die Faktenmehrheit und die ansonst dürftige Einkommenssituation des in Tschechien bereits vielfach mit veschiedenen Delikten in Erscheinung getretenen Angeklagten (S 39 ff/II) kam das Schöffengericht seiner Begründungspflicht in durchaus zureichender Weise nach.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).