OGH 5Ob2218/96d

5Ob2218/96dTribunal supérieur28 août 1996

Texte intégral

OGH 5Ob2218/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Andrija S*****, vertreten durch Dr.Romana Aron, Funktionärin der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs (MIG), Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin T*****gesellschaft mbH, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. November 1995, GZ 39 R 706/95-24, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Oktober 1994, GZ 45 Msch 82/94h-19, als nichtig aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin stellte am 3.5.1991 bei der Schlichtungsstelle den Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch die Antragsgegnerin Christa ***** in der Zeit von Juni 1982 bis April 1991.

In der mündlichen Verhandlung vor der Schlichtungsstelle vom 11.Mai 1992 dehnte die Antragstellerin ihren Antrag gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Antragsgegnerin mit der Behauptung aus, diese Gesellschaft sei seit 1.1.1991 außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft; ebenso dehnte sie das "Rückzahlungsbegehren" bis zu diesem Tag aus.

Die letztgenannte Antragsgegnerin wurde dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht mehr beigezogen.

Das von der Antragstellerin gem § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte in der Folge - nachdem die Antragstellerin und Christa ***** die Sache (Ansprüche aus dem Mietverhältnis bis einschließlich Dezember 1990) vergleichsweise bereinigt hatten (AS 7) - gegenüber der im Kopf dieses Beschlusses genannten Antragsgegnerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für die Zeit vom 1.1.1991 bis 1.5.1992 fest.

Die vom Erstgericht allein als Antragsgegnerin bezeichnete Gesellschaft war zum Verfahren vor dem Erstgericht nicht geladen worden; sie ließ den erstgerichtlichen Sachbeschluß unangefochten.

Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses der Antragstellerin den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, erklärte das Verfahren für nichtig und wies den Antrag zurück.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, daß die Antragstellerin ihren Antrag vor der Schlichtungsstelle allein gegen Christa ***** gerichtet hätte. Das gerichtliche Verfahren könne sich daher nicht gegen eine andere Person richten.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge eine Sachentscheidung im Sinne ihres Rekursantrages an die zweite Instanz treffen; hilfsweise wurde die Rückverweisung der Sache an eine der beiden Unterinstanzen begehrt.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Zutreffend macht die Antragstellerin als Aktenwidrigkeit geltend, daß das Rekursgericht von einem bei der Schlichtungsstelle bloß gegen Christa ***** gerichteten Antrag ausgegangen ist. Wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Akteninhalt ergibt, hatte die Antragstellerin schon vor der Schlichtungsstelle ihren Antrag (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) auch gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Antragsgegnerin gerichtet.

Da somit der vom Rekursgericht angenommene Grund für die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Zurückweisung des Antrages nicht gegeben ist, war im Sinne des Eventualantrages der Antragstellerin wie im Spruch zu entscheiden.

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