Texte intégral
OGH 4Ob2199/96b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr.Gernot Hain und Dr.Joachim Wagner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 1996, GZ 3 R 61/96d-42, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Rüge der Beklagten befaßt, das Erstgericht habe überschießende Feststellungen getroffen. Es hat dargelegt, daß die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen durch das Vorbringen gedeckt sind. Daß sich die Klägerin nicht ausdrücklich auf § 1 UWG berufen hat, hinderte die Vorinstanzen nicht, den Sachverhalt auch nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß sie sich auf einen Klagegrund eingeschränkt hätte.
Ob der von den Parteien geschlossene Vertrag ergänzend dahin auszulegen ist, daß nur die Klägerin als die nach der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte verbliebene Vertragspartei die Zeitschrift unter dem bisherigen (oder einem ähnlichen) Titel weiterführen durfte, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung schlüssig und nachvollziehbar begründet; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).