Texte intégral
OGH 1Nd14/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, Hausfrau, ***** wegen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Landesgericht Linz wird zur Entscheidung der Rechtssache auch in Ansehung jenes Teils des Antragsbegehrens bestimmt, der von der am 17. Oktober 1995 zu 1 Nd 20/95 gefällten Delegierungsentscheidung ausgeklammert und zunächst der weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung durch das Oberlandesgericht Graz vorbehalten blieb.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie stützt ihren Antrag nunmehr auch auf die Behauptung, daß richterliche Organe des Oberlandesgerichts Graz rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und dadurch in ihrem Vermögen einen Schaden verursacht hätten (ON 5 in 24 Nc 25/95 des Landesgerichts Klagenfurt).
Das Oberlandesgericht Graz legte die Rechtssache aufgrund einer Verfügung vom 10.Juli 1996 neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung vor und berichtete dabei, daß in der Rechtssache 21 Cg 338/93 des Landesgerichts Klagenfurt die Rekursentscheidung 2 R 79/95 ergangen sei.
Der im § 9 Abs 4 AHG geregelte Delegierungstatbestand ist daher auch für jenen Teil des Antragsbegehrens erfüllt, der von der am 17. Oktober 1995 zu 1 Nd 20/95 gefällten Entscheidung noch ausgeklammert blieb.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.