OGH 12Os91/96

12Os91/96Tribunal supérieur25 juil. 1996

Texte intégral

OGH 12Os91/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter G***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.Mai 1996, GZ 36 Vr 796/96-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter G***** des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Jänner 1996 in Rum fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich zwei Compactdiscs im Werte von 508 S, Verantwortlichen des Kaufhauses I***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er sich vom Privatdetektiv Peter L*****, der ihn an einer Jacke festhielt, losriß und ihn zur Seite stieß, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Der dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Annahme der nach § 131 erster Fall StGB essentiellen subjektiven Tatbestandserfordernisse nicht nur auf den Umstand gegründet, daß der Angeklagte die in Rede stehenden Compactdiscs nicht bevor oder während er sich vom Zeugen L***** gewaltsam trennte, sondern erst später, während seiner Flucht vor dem Zeugen, wegwarf, sondern - nachvollziehbar und mängelfrei - auch auf das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere nachdem er vom Kaufhausdetektiv gestellt worden war (US 7 f) gestützt.

Mit ihrem darüber hinausgehenden Vorbringen unternimmt die Rüge in Wahrheit lediglich den in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erschüttern.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a), die Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken vermag.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt, indem sie mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zum Gewalteinsatz die bezüglichen Urteilsannahmen (US 5, 8) übergeht, zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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