OGH 10ObS2157/96w

10ObS2157/96wTribunal supérieur16 juil. 1996

Texte intégral

OGH 10ObS2157/96w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Zahntechniker, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram, Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1996, GZ 7 Rs 173/95-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Oktober 1995, GZ 25 Cgs 193/94v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes darzulegen:

Ob der Ausgangspunkt des Weges des Klägers zur Arbeitsstätte im vorliegenden Fall der Zweitwohnsitz war, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil sich der Unfall ohnedies nicht auf dem direkten Weg von diesem Ausgangspunkt zur Arbeitsstätte ereignete. Nach den Feststellungen fuhr nämlich der Kläger nicht unmittelbar von seinem Zweitwohnsitz in K***** nach W*****, sondern schlug zum Zwecke der Hinterlassung der Schlüssel zu seinem gemieteten Wochenendhaus beim Vermieter einen zumindest mehrere 100 m betragenden Umweg in entgegengesetzte Fahrtrichtung nach dem Ort K***** ein, auf dem sich dann der Unfall ereignete. Dafür, daß objektive Gründe einen sachlichen Zusammenhang des Umweges mit der versicherten Tätigkeit herstellten, fehlt jeder Hinweis (10 ObS 269/95). Es ist auch nicht entscheidend, daß die Schlüssel nur "so nebenbei" abgegeben wurden, weil die Gesamtumstände dafür sprechen, daß ein zumindest überwiegend in privatwirtschaftlichem Interesse gewählter und damit nicht geschützter Umweg vorliegt, auf dem sich der Unfall ereignete, sodaß jeder innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst war (SSV-NF 4/65, 4/67, 10 ObS 271/94 ua).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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