Texte intégral
OGH 6Ob2154/96z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Hanspeter Z*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Dr.Michael Leuprecht und Dr.Markus Zoller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Lothar St*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, hier wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. Mai 1996, GZ 5 R 15/96m-33, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß §§ 402, 78 EO, § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Es trifft zwar zu, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - in der Regel notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Dem Rekursgericht ist jedoch zuzustimmen, daß der Kern der Verletzungshandlung durch die zulässige allgemeinere Beschreibung noch erfaßt sein muß. Wenn dem Beklagten nach Schilderung eines ganz konkreten Sachverhaltes im Zusammenhang vorgeworfen wird "es bestehe der begründete Verdacht, daß der Kläger seinen (namentlich genannten) Klienten (bei einem konkreten Vertragsabschluß) um die Hälfte des Kaufpreises geprellt habe", so rechtfertigt dies jedenfalls nicht mehr ein Unterlassungebot "der Kläger würde (ganz generell jede Art) strafbare Handlungen, insbesondere gegen Klienten (also nicht einmal eingeschränkt auf einen bestimmten Klienten) setzen".
Durch die vom Rekursgericht gewählte Fassung der einstweiligen Verfügung, dem Gegner insbesondere über die Medien Tatsachenbehauptungen wie die angeführte konkret gefallene Äußerung zu verbieten, werden auch inhaltlich gleiche oder ähnliche Äußerungen mit erfaßt. Daß es sich um kreditschädigende Äußerungen handeln muß, umeine Exekution zu rechtfertigen, ist ohnedies inhaltsleer und bedarf einer juristischen Wertung im Einzelfall.