Texte intégral
OGH 4Ob2169/96s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Dr.Gerfried P*****, vertreten durch Dr.Georg-Christian Gass und Dr.Alexander Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude K*****, 2. Hans-Peter K*****, 3. Karl-Heinz K*****, alle vertreten durch Dr.Barbara-Cecil Prasthofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1995, GZ 3 R 271/95-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht den Kaufvertrag und den Mietvertrag anders ausgelegt haben soll als das Erstgericht und inwiefern es dabei ohne Beweiswiederholung von Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgegangen sein soll. Die Beklagten behaupten einen solchen Verstoß, ohne aber anzugeben (angeben zu können), in welchen Punkten der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt von den Feststellungen des Erstgerichtes abweicht.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wußte der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages nicht, daß die Beklagten Helmut P***** für die lange Mietdauer "eine beträchtliche Summe Geldes" gezahlt hatten. Daß die Beklagten mindestens 1 Mio Schilling investiert haben, ist nicht festgestellt; ebensowenig steht fest, daß dem Kläger die behaupteten Investitionen bekannt waren. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist daher dem der Entscheidung SZ 56/72 = MietSlg 35.239 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gleichzuhalten; die Beklagten gehen insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.