OGH 4Ob2149/96z

4Ob2149/96zTribunal supérieur9 juil. 1996

Texte intégral

OGH 4Ob2149/96z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jacqueline V*****, geboren am *****, der mj. Lilian *****, geboren am , und des mj. Gene V, geboren am , alle in Obsorge der Mutter Sabine D, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltsherabsetzung und Anpassung des Unterhaltsvorschusses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17.April 1996, GZ 17 R 20/96d, 17 R 21/96a-137, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des mj. Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Diese Sachwalterschaft bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen und schließt Vertretungshandlungen des sonstigen gesetzlichen Vertreters im Unterhaltsbereich aus (EvBl 1992/114 = ÖA 1992, 62; ÖA 1992, 165; ÖA 1993, 114; EvBl 1994/67). Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB iVm § 154a ABGB in Betracht, weil das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln könnte (ÖA 1993, 114 mwN; Knoll, Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschußgesetzes, RZ 1994, 202 [203]; s auch ders., Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz § 9 Rz 11).

Gegen § 9 Abs 2 UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (ÖA 1992, 165). In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden.

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