Texte intégral
OGH 15Os105/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Volkswirt Reinhold S*****, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ U 31/94 des Bezirksgerichtes Lienz, über die Beschwerde der Subsidiaranklägerin Gudrun W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Jänner 1996, AZ 7 Bs 33/96 (= ON 62 des Aktes U 31/94 des Bezirksgerichtes Lienz) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck eine Beschwerde der Subsidiaranklägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. November 1995, AZ II Bl 466/95, mit dem die Berufung der Subsidiaranklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 16. Mai 1995, GZ U 31/94-38, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zurückgewiesen.
Die gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde der Subsidiaranklägerin ist gleichfalls unzulässig, weil nach den österreichischen Prozeßgesetzen Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen sind.