OGH 9ObA2109/96d

9ObA2109/96dTribunal supérieur26 juin 1996

Texte intégral

OGH 9ObA2109/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Gotthard E*****, Arzt für allgemeine Medizin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Gemeinde N*****, vertreten durch den Bürgermeister Hauptschuldirektor Ernst K*****, dieser vertreten durch Dr.Otto Hauck und Dr.Julius Bitter, Rechtsanwälte in Kirchdorf a. d.Krems, wegen 120.000 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Februar 1996, GZ 11 Ra 95/95-12, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.April 1995, GZ 9 Cga 141/94i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Der Kläger war in der Zeit vom 1.Oktober 1979 bis 31.Dezember 1992 als Gemeindearzt der beklagten Partei tätig. Mit Schreiben vom 21. September 1992 kündigte der Kläger den Dienstvertrag zum 31. Dezember 1992 auf.

Der Kläger begehrt für das Jahr 1992 ein monatliches Entgelt von 10.000 S und brachte vor, daß der inhaltlich durch das oberösterreichische Gemeindesanitätsdienstgesetz weitgehend vorbestimmte Dienstvertrag kein laufendes regelmäßiges Entgelt vorgesehen habe. Als Entgelt stünden dem Gemeindearzt neben der Reisekosten- und der Totenbeschauvergütung im wesentlichen nur Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen zu. Die Bestimmung des § 28 Abs 1 erster Satz des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, wonach die Auflösung des Dienstvertrages durch Kündigung zum Verlust der Pensionsanwartschaft führe, sei wegen Verstoßes gegen Art 21 Abs 4 B-VG sowie gegen die Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Freiheit des Eigentums verfassungswidrig. Darüber hinaus sei auch die Regelung des § 20 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienst- gesetzes, wonach dem Gemeindearzt kein Anspruch auf eine sonstige Entschädigung oder Entgeltleistung zustehe, sittenwidrig. Dem Kläger stehe daher über die lediglich Auslagenersatz darstellende Reisekostenvergütung sowie die Totenbeschauvergütung hinaus eine angemessene Entschädigung von 10.000 S monatlich für seine im Jahre 1992 verrichteten Tätigkeiten zu.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt die Anfechtung des § 28 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes schon mangels Präjudizialität für den vom Kläger geltend gemachten Anspuch auf laufendes Entgelt nicht in Frage. Die Bestimmung des § 20 dieses Gesetzes ist aber - berücksichtigt man den mit der Tätigkeit als Gemeindearzt verbundenen Erwerb einer entgeltwerten Pensionsanwartschaft - unbedenklich. In diesem Zusammenhang sei auf die vergleichbare Regelung der §§ 47 und 48 RAO über die Abgeltung der von den Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen durch eine für Versorgungsansprüche der Rechtsanwälte und ihrer Hinterbliebenen zu verwendende Pauschalvergütung verwiesen, die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 unter Hinweis auf die Begründung des Einleitungsbeschlusses und VfSlg 6945/1972 als grundsätzlich unbedenklich angesehen wurde.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionswerbers zu folgen und die Aufhebung der Bestimmungen der §§ 20 und 28 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Geht man aber von der Gültigkeit dieser Gesetzesbestimmungen für den vorliegenden Fall aus, dann ist Punkt XI des Dienstvertrages, in dem entsprechend § 20 dieses Gesetzes vorgesehen ist, daß der Kläger Anspruch auf Reisekostenvergütung und Totenbeschauvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes hat und daß ihm während der Dauer des Dienstvertrages kein Anspruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgeltleistungen nach diesem Gesetz erwächst, nicht sittenwidrig.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den 3§ 41, 50 ZPO.

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