OGH 9ObA2102/96z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Kfz-Mechanikermeister, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Pußwald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Firma P***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 255.872,44 sA (Revisionsstreitwert S 248.432,43 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Februar 1996, GZ 8 Ra 91/95-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Juni 1995, GZ 35 Cga 226/94i-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
12. 195 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.032,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit bejaht hat, genügt es auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Soweit der Revisionswerber offenbar die vom Berufungsgericht als Feststellung gewertete Äußerung des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung, "daß der Kläger diese Vorgangsweise gewählt habe" als ohne Beweisergänzung durch das Berufungsgericht berücksichtigte Feststellung rügt, so ist auch ohne diese der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.
Der Kläger hat nach den nicht gerügten Feststellungen des Berufungsgerichtes in Kenntnis der Dienstanweisung, daß die Zeiterfassung bzw Abrechnungsabwicklung korrekt durchzuführen ist, die Arbeitszeit im Falle seines Bekannten P***** nicht erfaßt, sodaß nicht aufschien, daß an dessen Fahrzeug Arbeitszeiten anfielen. Dies reicht aber bereits aus, um eine schwerwiegende Gefährdung von Interessen des Dienstgebers annehmen zu können. Gerade die Aufzeichnung der Arbeitszeit schafft für den Dienstgeber die Möglichkeit der Kontrolle und der Verrechnung mit dem Kunden. Auch die Vereinbarung mit dem Werkstättenleiter, daß der Dienstgeber drei Arbeitsstunden übernimmt und die diesem gegenüber abgegebene Erklärung des Klägers, die übrigen Kosten selbst zu tragen, vermag an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nichts zu ändern, weil damit keine Ausnahme von der Zeiterfassungspflicht vereinbart war. Ob und inwieweit diese Reparatur im Rahmen eines Gewährleistungsanspruches des Bekannten des Klägers durchzuführen gewesen wäre und wieweit der Kläger persönlich eine Gewährleistungspflicht der Beklagten übernommen hat, beeinträchtigt die Schwere der pflichtwidrigen Verletzung der Dienstgeberinteressen nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.