OLG Linz 8Bs159/96

8Bs159/96Cour d'appel12 juin 1996

Texte intégral

OLG Linz 8Bs159/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Fischer als Vorsitzenden, Dr. Aistleitner (Berichterstatter) und Dr. Schütz über die Beschwerden des Dr. KB, der Dr. SBund des Dr. HSgegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes *****vom 13.2.1996, 26 Vr 1459/89-6049, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Gegen Dr. NGwurde von der Staatsanwaltschaft *****- bislang nicht rechtskräftig - Anklage wegen des Verdachts des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und 2, 2. Fall StGB erhoben (ON 5748).

Zufolge Flucht wird dieser Beschuldigte im Rahmen internationaler Fahndung mit Haftbefehl und Steckbrief (ON 5058 und 5059) gesucht.

Nach sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen pflegt (und pflegte) dieser Beschuldigte (auch) telefonische Kontakte zu im Inland ansässigen Verwandten und Verschwägerten. Deshalb ordnete die Untersuchungsrichterin (§ 149b Abs 1, 2. Satz StPO) am 23.1.1996 (ON 6015) gemäß §§ 414a iVm 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO die Überwachung des gesamten Fernmeldeverkehrs ab 23.1.1996 bis längstens 21.2.1996 in Beziehung auf die Telefonanschlüsse 0662/4331151 (Dr. KB, ), und 0662/459410 (Dr. SB*****, *****) an.

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde diese Anordnung von der Ratskammer des Landesgerichtes *****gemäß § 149b Abs 1 StPO nachträglich genehmigt.

Dagegen beschweren sich nicht nur Dr. KBund Dr. SB, sondern auch Dr. HS, der eigentliche Inhaber des letztgenannten Telefonanschlusses.

Die Beschwerden sind jedoch nicht im Recht.

Die grundlegenden (in den Beschwerden argumentationsident verwendeten) Einwände, daß zufolge der beruflichen Funktion der Beschwerdeführer Dr. KBund Dr. HSals Psychotherapeut und Psychoanalytiker (sowie Pschologe) eine Überwachung ihres Fernmeldeverkehrs absolut ("generell") unzulässig wäre, gehen fehl. Diese Ansicht gründet nämlich in einer unrichtigen Auslegung der Bestimmung des § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO, wonach eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs - unbeschadet sonstiger rechtlicher Rahmenbedingungen - allerdings dann nicht zulässig ist, wenn der Inhaber der Anlage gemäß § 152 Abs 1 Z 4 oder 5 StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist. Gewiß zählen diese beiden Beschwerdeführer - wie sie unbedenklich bescheinigt haben - zu jener Berufsgruppe, die im § 152 Abs 1 Z 5 StPO genannt ist. Schutz vor der Überwachung nach § 149a StPO genießen sie jedoch nur in Ansehung jenes Informationskomplexes, der "ihnen in dieser Eigenschaft" (gemeint: in dieser speziellen beruflichen Funktion) "bekannt geworden ist". Dann freilich macht es keinen Unterschied, ob ihnen diese (mehr oder minder geheimnisträchtigen) Umstände vom (jeweils verfahrensverfangenen) Beschuldigten geoffenbart wurden, oder von Dritten (die am Verfahren überhaupt nicht beteiligt sind - RV 27 zu § 152 StPO idF StPÄG 1993).

Um nun eine differenzierende Sichtung der überwachten Gespräche danach vornehmen zu können, ob ihnen eine Unzulässigkeitsschranke im Sinn der Beschwerdevorbringen innewohnte oder nicht, bedarf es jedenfalls zunächst der Überwachung der Gespräche im Sinn eines Abhörens. Die Aufnahme im Sinn einer Übertragung des Gesprächsinhalts auf Schallträger wird jedenfalls dann unumgänglich sein, wenn die Gespräche nicht synchron von Erhebungsbeamten mitgehört (überwacht) wurden. Fallweise kann sich schon in diesem Stadium - also vor schriftlicher Aufzeichnung - eine Unzulässigkeit des Eingriffs herauskristallisieren, fallweise aber erst nach der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte (in Schriftform). Entscheidend ist, daß bei einem erkannten Zulässigkeitshindernis jedenfalls die Gesprächsinhalte nicht verwertet werden dürfen, sondern vernichtet werden müssen (§ 149c Abs 1 und 7 StPO). Entscheidend ist also der Blick auf die Aufbewahrungsfähigkeit und Verwertbarkeit der Überwachtungsergebnisse (bzw. auf die allfällige Notwendigkeit ihrer nachträglichen Vernichtung) zu richten. Jedenfalls kann die von den Beschwerdeführern angesprochene Berufsgruppe nicht vorweg und grundsätzlich aus der Überwachungsmöglichkeit im Sinn des § 149a StPO ausgenommen werden (wie übrigens auch nicht Rechtsanwälte, Verteidiger usw iSd § 152 Abs 1 Z 4 StPO - EvBl 1991/165). Die Unzulässigkeit der Fernmeldeverkehrsüberwachung nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO reicht nicht über das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z (4 und 5) StPO hinaus, d.h. nur die in einer speziellen Berufsfunktion gewonnenen Informationen und Kenntnisse begründen die jeweilige Einschränkung der grundsätzlichen (prozessualen) Pflicht (als Zeuge auszusagen bzw. eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu dulden). Die Deckungsgleichheit in den Reichweiten der jeweiligen Beschränkung geht nicht zuletzt auch aus dem Klammer-Zitat des § 152 Abs 3 StPO im § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO hervor.

Daß sich nun in den in Rede stehenden Zeitraum der Beschuldigte Dr. G*****oder eine andere Person an die Beschwerdeführer speziell in ihrer berufsspezifischen Funktion wandte, wird in den Beschwerden nicht behauptet. Die Aufzeichnungsprotokolle (AS 383 - 391/ON 6092) belegen nachgerade das Gegenteil.

Dr. HSmoniert zudem, daß er und nicht Dr. SBder eigentliche Inhaber des genannten Fernsprechanschlusses gewesen, von der Maßnahme aber nicht entsprechend verständigt worden und überdies im Bewilligungsbeschluß überhaupt nicht angeführt worden sei. Entscheidend ist jedoch - zumindest für den Regelungsbereich des § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO -, daß der Fernmeldeverkehr in Beziehung auf eine bestimmte Anschlußnummer überwacht wird und allfällige sich erst später ergebende Hinderungsgründe immer noch im Rahmen der Prüfung, ob die Aufzeichnung der Gesprächsinhalte aufbewahrt und verwertet werden darf oder vernichtet werden muß, zu beachten sind. In diesem Licht wurde Dr. S*****in seinen Rechten nicht verkürzt.

Schließlich zeigen die Beschwerdeführer eine Divergenz zwischen der gerichtlich genehmigten Überwachungsdauer (bis längstens 21.2.1996) und der (zunächst) polizeilich mitgeteilten Überwachungsdauer (bis 20.3.1996, AS 337/ON 6092) auf.

Der Untersuchungsrichter, dem diese Difformität ebenfalls auffiel, forderte von der Bundespolizeidirektion *****eine schriftliche Erklärung dazu; diese Behörde berichtigte mit Schreiben vom 28.5.1996 (ON 6111) die Überwachungsdauer dahin, daß bei den in Betracht kommenden Anschlußnummern die Maßnahme am 21.2.1996 um 24.00 Uhr endete.

Unabhängig von der Frage, ob dieser Berichtigung nunmehr (ausreichende, alle Zweifel ausräumende) Glaubwürdigkeit zukommt, ist klarzustellen: Eine von der Sicherheitsbehörde willkürlich vorgenommene Ausdehnung der Dauer der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, also ein Grundrechtseingriff der beschriebenen Art ohne entsprechenden richterlichen Beschluß unterliegt nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof II. Instanz im Rahmen des § 149b Abs 5 StPO, läge doch eine derart gesetzwidrige Maßnahme ersichtlich außerhalb jeglicher Ingerenz eines Rechtsprechungsorgans. Abgesehen von dem den Parteien verfügbaren verfahrensrechtlichen Instrumentarium des Verwaltungs(und Verfassungs-) rechts würden solche Erhebungsergebnisse evidentermaßen dem Verwertungsverbot und Vernichtungsgebot im gerichtlichen Strafverfahren unterliegen. Sollte der Untersuchungsrichter im Zug allfälliger ergänzender Erhebungen - etwa bei der zuständigen Postdirektion - eine durch gerichtlichen Beschluß nicht gedeckte Fernmeldeüberwachung feststellen, so wären die bereits Gegenstand des Gerichtsakts gewordenen sicherheitsbehördlichen Berichte über diesen (nicht rite abgedeckten) Zeitraum unverzüglich zu vernichten (§ 149c Abs 7 StPO), mögen sie auch auf verfahrensirrelevante Inhalte und Umstände hinweisen.

Die übrigen Voraussetzungen für die Überwachung nach § 149a StPO - in Beziehung auf § 414a StPO - wurden in den Beschwerden nicht in Zweifel gezogen. In der Tat lagen sie vor.

Oberlandesgericht Linz, Abt.8,

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