OGH 13Os67/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Rudolf L***** und Mag.Hans Peter S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Mag.Hans Peter S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Dr.Rudolf L***** und Mag.Hans Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1995, GZ 12 c Vr 2248/92-88, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Mag.Hans Peter S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch den (ehem. Rechtsanwalt) Dr.Rudolf L***** betreffenden Urteil, wurde Mag.Hans Peter S***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben in Wien (kurz zusammengefaßt):
(A) Dr.Rudolf L***** als durch einzeln im Urteil (I bis IV) angeführte Kreditgeber und auch Käufer von Wohnungen bestellter Treuhänder dadurch, daß er die ihm zur treuhändigen Verwaltung von Kreditgebern übergebenen Darlehensbeträge und von Käufern von Wohnungen überlassenen Kaufpreise (durch detailliert im Urteilsspruch beschriebene Vorgangsweisen) vertragswidrig verwendete, ohne seiner übernommenen Verpflichtung zur Vornahme vorangehender rechtsgeschäftlicher Verfügungen bzw Rechtshandlungen nachzukommen, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch namentlich in der Entscheidung genannte Personen bzw Kreditinstitute einen (derzeit nicht genau feststellbaren) 500.000 S jedoch bei weitem übersteigenden Schaden zugefügt.
(B) Hans Peter S***** als Einzelkaufmann sowie als Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firmen Y***** GesmbH und Su***** GesmbH Dr.Rudolf L***** dazu bestimmt, die strafbaren Handlungen auszuführen, indem er ihn aufforderte, entgegen vertraglich übernommenen Treuhandverpflichtungen, vertragswidrig Darlehensbeträge bzw Kaufpreissummen, ohne die bindend aufgetragenen Rechtshandlungen vorzunehmen, zur Auszahlung zu bringen und teilweise entsprechend seinen Anordnungen darüber zu verfügen.
Während der Schuldspruch des (geständigen) Angeklagten Dr.L***** rechtskräftig wurde, bekämpft der Angeklagte Mag.Hans Peter S***** seinen, mit einer nominell, jedoch undifferenziert auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes unberechtigt ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft die Fest- stellungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten und zu seinen Bestimmungshandlungen, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige solcher erheblicher Art, gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Sie erschöpft sich dabei im wesentlichen in Erwägungen, daß ein Schluß auf ein vorsätzliches Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht zutreffend sei. Der Beschwer- deführer stellt dabei insbesondere auf ein vertragsgemäßes und korrektes Vorgehen des Erstangeklagten, gegen dessen Person "er keine Bedenken" gehegt hätte, sowie auf sein eigenes Bemühen um eine "Minimierung" des Schadens ab. Letzteres ist - abgesehen von seiner tatsächlich weitgehenden Erfolglosigkeit - im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens recht- lich unbeachtlich (Leukauf-Steininger Komm3 § 153 RN 28) und damit unentscheidend, was auch die Wiederholung in den Berufungsausführungen zeigt. Der erste Hinweis wiederum verschweigt die zahlreichen, auch vom Beschwerdeführer gefertigten Dokumente und Urkunden im Akt die vom Erstgericht auch (zutreffend) berücksichtigt wurden und keinerlei Bedenken gegen dessen Feststellungen erwecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht getroffen worden (und insoweit der solche Konstatierungen bekämpfenden Mängelrüge widerstreitet), negiert sie den Urteilsinhalt (US 16, 25, 26).
Das Vorbringen, die Schadenshöhe sei "lediglich auf Grund rechnerisch bestehender Kredite" festgestellt worden, ohne zu berücksichtigen, daß die Banken zur Minderung der ausstehenden Forderungen Verwertungsmöglichkeiten offenbar nicht zweckentsprechend genutzt hätten, ist unsubstantiiert, zumal das Schöffengericht ohnehin Feststellungen zur Schadenshöhe ausdrücklich nicht getroffen hat, soweit bankmäßige Verwertungsverfahren noch anhängig sind (s US 22), und übersieht außerdem den bei den Wohnungskäufern entstandenen, vielfach über 500.000 S liegenden Schaden. Der unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten von der Beschwerde vermißte (weitere) Gutachter aus dem Liegenschaftswesen (ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas hiezu) wurde in erster Instanz gar nicht releviert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.