OGH 15Os72/96

15Os72/96Tribunal supérieur30 mai 1996

Texte intégral

OGH 15Os72/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edmund K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.Februar 1996, GZ 11 Vr 3475/95-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Edmund K***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. Dezember 1995 in Graz versucht hat, dem Heinz Ki***** nach Einschlagen des Glases der Geschäftseingangstüre, mithin durch Einbruch in ein Gebäude, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde, die dem Erstgericht unter Hinweis auf die im "Erhebungsbogen" (S 35) angeführten Alkohol- und Medikamentenmengen vorwirft, es hätte bei der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (vgl US 3: "Dabei kam er stark alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken ...") nicht nur auf den Grad der Alkoholisierung, sondern auf den Zustand, welcher sich aus der Wechselwirkung von eingenommenen Medikamenten in Kombination mit Alkohol ergibt, abstellen müssen. Zufolge dieses Feststellungsmangels könne nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB gewesen war.

Die Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung.

Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer, der sich in der Hauptverhandlung der Sachbeschädigung (durch Einschlagen der Glasscheibe) für schuldig bekannt und lediglich den Vorsatz in bezug auf Sachwegnahme in Abrede gestellt hat (S 86 ff), nie mit "Volltrunkenheit" bzw mit "Zurechnungsunfähigkeit" verantwortet, sondern wiederholt geschildert hat, daß er trotz des von ihm behaupteten Alkohol- und Medikamentenkonsums den geplanten Geschäftseinbruch durchaus überlegt, logisch und zielorientiert in die Tat umzusetzen getrachtet hat (weshalb das Beschwerdevorbringen insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung darstellt), übergeht er gerade jene - auf der Grundlage aller Beweismittel einschließlich des in der Hauptverhandlung erörterten (S 87) und verlesenen (S 95) polizeiärztlichen "Erhebungsbogens" mängelfrei begründete - entscheidende Urteilskonstatierung, derzufolge er nicht volltrunken, somit zurechnungsfähig war. Darüber hinaus negiert er, daß das erwähnte ärztliche Gutachten die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und nicht zur Zeit der Untersuchung konstatierte. Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt jedoch voraus, daß bei Prüfung eines Feststellungsmangels oder eines Fehlers der rechtlichen Beurteilung stets vom bezughabenden Akteninhalt oder vom gesamten Urteilssachverhalt ausgegangen wird.

Soweit der Angeklagte schließlich vermeint, ein Sachverständiger hätte zur Frage der Alkoholisierung Befund und Gutachten erstatten "müssen", wäre es seine oder seines Verteidigers Sache gewesen, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen allfälliger Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Ergreifung der Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden wäre. Mangels einer solchen Antragstellung ist er zur Relevierung dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht legitimiert.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz fällt.

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