Texte intégral
OGH 2Ob2045/96s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****,***** ***** vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Rudolf S*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S
159. 925 sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 1996, GZ 3 R 265,267/95-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996, 2 Ob 2045/96s, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei ergriff gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1996, GZ 3 R 265,267/95-34, das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision. Dieses wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996 (2 Ob 2045/96s) zurückgewiesen. Am 23. April 1996 (Postaufgabe 22.4.1996) brachte die beklagte Partei beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung ein. Diese ist zurückzuweisen, weil über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden worden war.
Weiters begehrt die beklagte Partei nunmehr die Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996 dahingehend, daß auch über die in der Revisionsbeantwortung begehrten und verzeichneten Kosten entschieden werde. Da die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung auch die Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens mitumfaßt, ist der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996 auch nicht zu ergänzen.