OGH 12Os52/96

12Os52/96Tribunal supérieur23 mai 1996

Texte intégral

OGH 12Os52/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Piotr L***** und andere Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Piotr L***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 1995, GZ 12 b Vr 2019/95-108, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Piotr L***** der - teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten Mag. Piotr K***** als Mittäter begangenen - Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a; Abs 1 und Abs 3 lit b sowie Abs 2 lit b FinStrG (A./ bis C./ des Urteilsspruchs) schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit vom September 1990 bis Ende 1992 (in Wien) Abgabenverkürzungen in der Höhe von insgesamt 5,503.065 S (strafbestimmender Wertbetrag) bewirkte und dies im Falle der Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) - A./) und der Verkürzung der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG - C./) nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt.

Der dagegen undifferenziert aus Z 3, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde, die nicht verkennt, daß der Angeklagte "keine Beweisanträge und Anträge auf wörtliche Verlesungen" stellte, vermag weder durch den Hinweis auf (mit beidseitig konkludenter Zustimmung - 256 IV) in der Hauptverhandlung durchgeführte Verlesungen, noch durch die durchwegs unsubstantiierten Behauptungen einer "jedenfalls viel zu hohen Schätzung der Finanzbehörden ..., die das Erstgericht im Sinne der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit zur (nicht näher spezifizierten) Beweisaufnahme verpflichtet hätte", oder "aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis (zu ergänzen: von Personenkraftwagen) in Einzelfällen auf einen derart hohen Durchschnittsgewinn zu schließen, sei unzulässig", geschweige denn mit dem Einwand, "das Erstgericht hätte daher nur nach Durchführung eines 'entsprechenden' Beweisverfahrens durch Vernehmung von Zeugen, insbesondere des Prüfers, einen Schuldspruch in einem hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages (nicht näher bezeichneten) eingeschränkten Ausmaß fällen dürfen", einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Gleiches gilt für die von den konträren Urteilsfeststellungen abweichenden Einwände, der Beschwerdeführer habe mögliche "Unzukömmlichkeiten" in Verbindung mit dem "Komplex, der mit den Autoverkäufen im Zusammenhang steht" nicht verschuldet, er sei "für diese Geschäfte nicht zuständig" gewesen.

Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, mit der sich die Tatrichter ausführlich auseinandersetzten (US 10 ff), doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft sohin nur nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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