Texte intégral
OGH 10ObS2128/96f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf H*****, vertreten durch Mag.Martin Edelmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei V*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Knappschaftsvollpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1996, GZ 11 Rs 112/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Mai 1995, GZ 24 Cgs 32/94z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers, der Einvernahme seines Hausarztes als Zeuge sowie einer Ergänzung des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr.L***** wurden bereits in der Berufung erfolglos gerügt und kann daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16, SSV-NF 7/74 mwN, 10 ObS 216/95, 10 ObS 2/96 uva).
Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Soweit (offenbar als Feststellungsmangel) das Fehlen einer solchen zum Leistungskalkül des Klägers gerügt wird, kann es genügen, den Rechtsmittelwerber auf die Feststellungen in Seite 4 und 5 des Ersturteils (AS 80 f) zu verweisen. In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit im Krankenstand war - so die weitere Rüge eines Feststellungsmangels - ist grundsätzlich ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75), wie sie für den Obersten Gerichtshof bindend von den Tatsacheninstanzen festgestellt worden sind. Bezüglich dieser Verweisungsberufe weicht der Revisionswerber jedoch (so wie schon in der Berufung) von diesen Tatsachenfeststellungen ab und bringt damit den geltend gemachten Rechtsmittelgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bzw unternimmt den unzulässigen Versuch einer im Revisionsverfahren nicht mehr möglichen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, daß es den (Verweisungs)Beruf des Facharbeiters für die Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten am österreichischen Arbeitsmarkt (generell) nicht mehr gebe.
Der nicht berechtigten Revision konnte daher keine Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.