AUSL EGMR Bsw25017/94

Bsw25017/94Autre juridiction15 mai 1996

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw25017/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1996

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ali Mehemi gegen Frankreich, Bericht vom 15.5.1996, Bsw. 25017/94.

Spruch

Art. 8 EMRK - Abschiebung und Recht auf Familienleben.

Verletzung von Art. 8 EMRK (10:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein algerischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner Geburt bei seiner Familie in Frankreich. Ein Großteil der Familienmitglieder hat die frz. Staatsbürgerschaft. Seine Frau, eine italienische Staatsangehörige, und ihre gemeinsamen Kinder halten sich rechtmäßig in Frankreich auf. 1991 wurde der Bf. wegen Drogenhandels zu sechs Jahren Haft verurteilt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos, weiters wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde abgewiesen: Der Bf. habe sich nach Erreichen seiner Volljährigkeit für die algerische Staatsbürgerschaft entschieden und seither auch mehrmals in Algerien aufgehalten. Das Aufenthaltsverbot sei in Anbetracht der Schwere des begangenen Delikts auch nicht unangemessen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. 1995 wurde der Bf. nach Algerien abgeschoben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, das Aufenthaltsverbot habe Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) verletzt. Die Kms. stellt eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (10:3 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 15.5.1996, Bsw. 25017/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,108) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_4/Mehemi.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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