OGH 4Ob503/96

4Ob503/96Tribunal supérieur30 avr. 1996

Texte intégral

OGH 4Ob503/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr.Graf und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesellschaftmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei J***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen S 301.119,-- sA, über den Berichtigungsantrag der Beklagten den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 16. Jänner 1996, GZ 4 Ob 503/96, wird dahin berichtigt, daß sie wie folgt zu lauten hat:

"Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 99.224,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz

(darin S 15.489,50 USt und S 6.287,50 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist weiters schuldig, der Beklagten die mit S 66.509,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 7.109,90 USt und S 23.850,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung

Begründung:

Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (§ 419 Abs 3 ZPO).

In der Kostenentscheidung ist ein Fehler unterlaufen. Es wurden zwar die Kosten zugesprochen, welche die im Verfahren zur Gänze obsiegende Beklagte verzeichnet hatte; im Spruch wurden aber "Beklagte" und "Klägerin" miteinander verwechselt. Die offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

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