OGH 6Ob2043/96a

6Ob2043/96aTribunal supérieur26 avr. 1996

Texte intégral

OGH 6Ob2043/96a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Steinbauer und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Ingrid A*****, vormals H*****, geboren am 13.11.1949, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Franz Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, 2. Iskender A*****, geboren am 1.1.1965, ***** vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge Rekurses des Zweitbeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1996, GZ 44 R 66/96y-29, womit die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16. November 1994, GZ 1 C 102/94d-16, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 16.11.1994 hat das Erstgericht die zwischen den beiden Beklagten am 8.(richtig: 3.)8.1992 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt, weil sie lediglich zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Zweitbeklagten eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Eine eheliche Gemeinschaft sei nicht beabsichtigt und auch nicht begründet worden. Für beide Beklagten sei ein Prozeßkurator zu bestellen gewesen, weil ihr Aufenthalt unbekannt sei.

Dieses Urteil wurde dem Prozeßkurator am 16.12.1994 zugestellt und blieb von ihm unbekämpft. Am 25.10.1995 stellte der Zweitbeklagte den Antrag, seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter das Urteil zuzustellen. Er sei keineswegs unbekannten Aufenthaltes, sondern vor und während der Dauer des Verfahrens erster Instanz in Wien gemeldet und wohnhaft gewesen. Er habe vom gegenständlichen Verfahren erst durch einen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung Kenntnis erlangt, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen der Nichtigerklärung seiner Ehe abgewiesen worden sei.

Innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Urteils an seinen ausgewiesenen Vertreter erhob der Zweitbeklagte Berufung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Er sei niemals unbekannten Aufenthaltes gewesen, die Bestellung eines Prozeßkurators und die nur an diesen erfolgten Zustellungen seien daher nichtig, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

Das Berufungsgericht wies die Nichtigkeitsberufung zurück. Es kam zu dem Ergebnis, daß die klagende Partei den unbekannten Aufenthalt des Zweitbeklagten ausreichend bescheinigt habe, die Bestellung des Prozeßkurators zu Recht erfolgt sei und ein Nichtigkeitsgrund daher nicht vorliege.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei.

Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes ist entgegen dessen Rechtsansicht unanfechtbar.

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Das Gericht zweiter Instanz hat die Berufung nur dann "aus formellen Gründen" zurückgewiesen, wenn es seine Entscheidung auf § 471 Z 2 oder 3 ZPO gestützt hat. Wird aber eine Berufung "verworfen" oder "zurückgewiesen", weil, wie im vorliegenden Fall, ein Nichtigkeitsgrund verneint wurde, dann ist diese Entscheidung unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 3). Eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist daher ausgeschlossen.

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