OGH 14Os21/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizespräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold Josef H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14.November 1995, GZ 26 Vr 887/95-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Reinhold Josef H***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 22. und 23.Feber 1995 in Kollerschlag mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Z***** Versicherungen AG und der A***** Versicherungs-AG durch Täuschung über Tatsachen, indem er in den Schadensmeldungen an die genannten Versicherungen verschwieg, den Brand am 17.Feber 1995 selbst gelegt zu haben bzw auf das Gendarmerieprotokoll verwies, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Versicherungssummen zu verleiten versucht, wodurch die genannten Versicherungen an ihrem Vermögen um einen 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt worden wären.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Tatrichter haben alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausführlich begründet (§ 258 Abs 2 StPO). Der Einwand, das Erstgericht hätte sich mit der Verantwortung des Angeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt, negiert die gerade in diesem Punkte sehr eingehende Urteilsargumentation (US 12 ff). Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem übrigen Vorbringen (Z 5 a und 9 lit a), das er ausdrücklich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geprüft wissen will (S 325), nicht darzutun, vielmehr bekämpft er durchwegs in einer im gegebenen Rahmen unzulässigen Weise nur die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Nach Prüfung seines auf die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Brandgeschehens bezogenen Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten ergeben sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte selbst den Brand gelegt hat, auch keine erheblichen Bedenken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist - soweit sie Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des versuchten schweren Betruges geltend macht - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die diesbezüglich eindeutigen und vollständigen Konstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte im Bewußtsein, keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu haben, die Schadensmeldungen erstattete, die Verfügungsberechtigten der Versicherungsanstalten solcherart über die wahre Brandursache täuschen wollte und es ihm dabei darauf ankam, eine ungerechtfertigte Versicherungsleistung zu erlangen (US 8/9, 19).
Im übrigen unternimmt der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge unter dem Prätext von Feststellungsmängeln abermals nur den unzulässigen Versuch, die Beweisergebnisse in seinem Sinn umzudeuten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.