OGH 14Os19/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Peter B***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Dezember 1995, GZ 27 Vr 2.460/95-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz Peter B***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter Fall StGB (1) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er am 27.August 1995 in Jochberg
1. versucht, Gewahrsamsträgern der Pfarre "Zum Heiligen Wolfgang" fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in unbestimmter Höhe, in einem der Religionsübung dienenden Raum, nämlich der Pfarrkirche, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den schweren Diebstahl (§ 128 Abs 1 Z 2 StGB) in der Absicht zu begehen versuchte, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. den Gendarmeriebeamten Walter M***** durch die Äußerung: "Ich mach' dich tot !" (keine ernstgemeinte Todesdrohung) gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.
Die Beschwerde versagt.
Das Schöffengericht hat die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise des versuchten Opferstockdiebstahls mit den einschlägigen Polizeivormerkungen des Angeklagten in Verbindung mit einer Auskunft der Polizei Lindau (wonach er schon am 28.Juni 1994 im Besitz von einem 45 cm langen Metallstreifen mit beiderseits haftenden Klebebändern am Ende, einem weiteren Klebeband und einer Taschenlampe im Kugelschreiberformat betreten wurde und in seiner Wohnung Gegenstände aufgefunden worden sind, die auf Opferstockdiebstähle schließen ließen) sowie der Tatsache begründet, daß er auch diesmal für einen Opferstockdieb typische Utensilien mitgeführt hat (US 9).
Dem dagegen gerichteten Beschwerdeeinwand zuwider, daß diese Begründung nicht haltbar erscheine - womit nicht der behauptete Subsumtionsirrtum (Z 10), sondern der Sache nach ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht wird -, ist die Argumentation der Tatrichter formal einwandfrei und daher nicht zu beanstanden, zumal der Opferstockdiebstahl (wegen der regelmäßig geringen Einzelbeute) kriminologisch zu den typischen Wiederholungsdelikten zählt. Die ausgedehnten Wochenendfahrten des Angeklagten mit einem Leihwagen (US 5), die das Erstgericht durch die Bezugnahme auf das "Gesamtverhalten" (US 10) ersichtlich mitberücksichtigt hat, weisen ebenfalls in diese Richtung.
Unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO haben sich nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens gegen die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers und seiner gewerbsmäßigen Tendenz ebensowenig erhebliche Bedenken ergeben, wie gegen seine festgestellte Absicht, den ihn festnehmenden Gendarmeriebeamten durch Drohung mit einer Verletzung am Körper in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die damit verbundene Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.