OGH 12Os170/95

12Os170/95Tribunal supérieur18 janv. 1996

Texte intégral

OGH 12Os170/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11.Oktober 1995, GZ 8 Vr 393/95-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Christian R***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian R***** wurde (A/1 und 2) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie (B/1) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - (A) anderen (auch in bezug auf die Einbruchsqualifikation) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich (1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Thomas P***** im Sommer 1994 in Braunau in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten der Firma WINFO DATA Computer, Drucker und Zubehör im Gesamtwert von 169.168 S durch Eindringen in den Lagerraum mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug (Nachschlüssel); (2) allein in Braunau (a) in der Nacht zum 16.März 1993 dem Personal des Hallenbades Braunau 1.800 S Bargeld durch Einsteigen in das Badgebäude und Aufbrechen von Spinden, wobei die Tat teilweise beim Versuch blieb; (b) in der Nacht zum 16.Oktober 1993 Ingrid H***** Eß- und Trinkwaren im Wert von 2.080 S sowie 1.500 S Bargeld durch Einbruch in das Hallenbadbuffet; (c) in der Nacht zum 16.Oktober 1993 dem Ernst P***** nicht näher festgestellte Sachwerte durch Einbruch in dessen Tankstelle, wobei die Tat auch in diesem Fall beim Versuch blieb.

Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO allein gegen die wiedergegebenen Einzelfakten des gewerbsmäßigen Diebstahl betreffenden Schuldspruchkomplexes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** verfehlt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Dies gilt zunächst für die zu den Fakten A/2 a, b und c erhobenen Einwände angeblicher Begründungsmängel (sachlich Z 5), die der Beschwerdeführer - allerdings auch aus der Sicht der Mängelrüge zu Unrecht - zunächst darin verwirklicht sieht, daß das angefochtene Urteil weder auf die Begleitumstände der als Feststellungsgrundlage herangezogenen - nach Beschwerdeauffassung ein entsprechendes Geständnis nur vage andeutenden - Passage der sicherheitsbehördlichen Täterverantwortung noch auf die den späteren Widerruf insgesamt stützende Aussagehaltung des Thomas P***** eingehe. Ist doch dazu den Urteilsgründen ohnedies unmißverständlich zu entnehmen, daß es sich bei dem relevierten Teilgeständnis des Angeklagten R***** um eine im Zuge eines Vernehmungsvorganges bloß vorübergehend aufrechterhaltene Einlassungsvariante handelte, deren Beweiswert durch die Angaben des Thomas P***** über korrespondierende Äußerungen des Angeklagten R***** durchaus im Sinn der auch in diesem Punkt aktenkonformen tatrichterlichen Erwägungen gestützt wurde (59/II iVm 241 und 511/I). Da der Mitverurteilte Thomas P***** auch in der Hauptverhandlung bis zuletzt an der entsprechenden Gesprächseinlassung des Christian R***** festhielt (511/I, 7/II), erweist sich die Beschwerdebehauptung der Nichterörterung in wesentlichen Punkten widerstreitender Verantwortungspassagen als nicht aktenkonform.

Auf eine bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung läuft schließlich der keine entscheidende Tatsache betreffende Einwand hinaus, Thomas P***** habe eine persönliche Bekanntschaft mit dem Zeugen Patrick R***** in Abrede gestellt, während dieser vereinzelte flüchtige Kontakte bestätigt hätte (27/II), weil sich die daraus gezogenen Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des Mitverurteilten als spekulativ dominiert darstellen.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Beschwerdeeinwänden zum Faktenkomplex A/1 (Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma WINFO DATA). Auch dazu sind den Urteilsgründen jene aktenkonformen Erwägungen zu entnehmen, die die tatrichterliche Überzeugung von der jeweiligen Mittäterschaft des Angeklagten R***** stützen (den Beschwerdeführer detailliert belastende Angaben seines Komplizen Thomas P***** - 57/II iVm 149, 513/I). Demgegenüber betreffen die in der Beschwerdeargumentation weiters aufgeworfenen Fragen, ob Christian R***** bereits während der Zeit seiner Unterbringung bei Erwin A*****, als dieser von Thomas P***** um kurzfristige Verwahrung eines Computers samt Zubehör ein mit der Kenntnis von den in Rede stehenden Diebstählen vereinbares Verhalten zeigte, bzw warum Christian R***** im Gegensatz zu Thomas P***** keine Computer veräußerte, der Rechtsmittelauffassung zuwider keine nach Lage des Falles entscheidenden Tatsachen. Allenfalls auch dazu aufschlußreiche Verfahrensergebnisse konnten daher ohne Verletzung der nach dem Gesetz auf eine gedrängte Darstellung beschränkten richterlichen Begründungspflicht auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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