OGH 12Os178/95

12Os178/95Tribunal supérieur1 janv. 1996

Texte intégral

OGH 12Os178/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E. Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Juli 1995, GZ 3 d Vr 6087/95-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Robert K***** wurde der Verbrechen (I) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und (III) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB sowie (II) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (I) im November 1994 und im Jänner 1995 insgesamt zumindest dreimal die am 18.März 1983 geborene, unmündige Nicole P***** jeweils auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er wiederholt an ihrer Scheide leckte; (II) durch das zu I beschriebene Verhalten seine unmündige Stieftochter zur Unzucht mißbraucht; (III) um Weihnachten 1994 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils zur Ausführung außerehelicher Beischlafshandlungen zwischen seinem am 28.Dezember 1981 geborenen, unmündigen Sohn Andreas K***** und seiner am 18.März 1983 geborenen, unmündigen Stieftochter Nicole P***** beigetragen, indem er trotz seiner Garantenstellung als Vater bzw Stiefvater den jeweils in seinem Beisein vollzogenen Beischlaf nicht verhinderte und die Kinder zum Teil auch aufforderte, daß sie "fertig" machen sollten (US 5).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt zunächst für die zum Schuldspruch I wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen erhobenen Einwand fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, zu denen in den Urteilsgründen zutreffend darauf verwiesen wird, daß die - vom Angeklagten voll einbekannten - objektiven unzüchtigen Mißbrauchshandlungen keine anderen Schlußfolgerungen als jene auf den deliktstypischen Tätervorsatz zulassen (US 5). Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung fehlender subjektiver Tatsachengrundlagen auch zum Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Faktum II), weil die vorerwähnte Urteilspassage nicht nur nach ihrem Sinngehalt, sondern auch sachlich zwingend den Unzuchtsbezug der Tathandlungen auch aus der Sicht des Vergehens nach § 212 Abs 1 StGB unmißverständlich klarstellt. Soweit schließlich zum Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen (Faktum III) Konstatierungen zu einer Nicole P***** betreffenden "tatsächlichen Pflichtenübernahme" durch den Angeklagten vermißt und davon ausgehend vermeintliche Erfordernisse der ihm angelasteten Garantenstellung problematisiert werden, genügt der Hinweis auf die entsprechenden erstgerichtlichen Ausführungen (US 6/7), die bei der in Rede stehenden Tatsubsumtion zutreffend von der Stellung des Angeklagten als Vater bzw als Stiefvater der beischlafsbeteiligten Unmündigen ausgehen. Daß dem Angeklagten in diesem Punkt nicht nur Deliktsverwirklichung durch Unterlassung sondern auch aktive Förderung der Tat zur Last fällt, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt (US 5).

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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