Texte intégral
OGH 3Ob132/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mustafa C*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ernst C***** GmbH, *****vertreten durch DDr.Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 5. Oktober 1995, GZ 22 R 654/95-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 7.September 1995, GZ E 1788/95p-1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses den Exekutionsantrag abwies und aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt, wurde (dem Vertreter) der betreibenden Partei am 13.10.1995 zugestellt.
Der am 7.11.1995 verfaßte (am 8.11.1995 beim Erstgericht eingelangte) "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht nur verspätet (die Revisionsrekursfrist des vorliegenden einseitigen Rechtsmittelverfahrens beträgt gemäß §§ 78 EO, 521 Abs 1 ZPO 14 Tage und war im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels längst abgelaufen), sondern auch im Sinne des Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weil der auf die §§ 78 EO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO gegründete Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar ist. Das Rechtsmittel der betreibenden Partei verfällt daher der Zurückweisung.