OGH 4Ob1681/95(4Ob1682/95)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ludwig C*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen S 98.528,36 sA (2 C 504/94p) und S 72.699,20 sA (2 C 1798/94w) infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.Mai 1995, GZ 2 R 132, 240/95-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden: Klägerin) entfernt sich mit ihren Revisionsausführungen völlig vom festgestellten Sachverhalt:
Von einer "Exklusivvereinbarung" zwischen den Streitteilen, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, in einem bestimmten Gebiet nur an den Beklagten und Widerkläger (im folgenden: Beklagten) zu liefern, dieser hingegen gehalten gewesen wäre, nur von der Klägerin die Lieferungen zu beziehen, kann keine Rede sein; derartiges wurde weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß er die bei ihm von der Josef K***** GmbH (im folgenden: K***** GmbH) bestellten Schalkantenlacke künftig bei der Klägerin beziehen, die Klägerin dafür die (ihr bis dahin unbekannte) K***** GmbH nicht unmittelbar, sondern nur über den Beklagten beliefern werde. Soweit die K***** GmbH beim Beklagten keine Ware bestellte, konnte weder die Klägerin den entsprechenden Absatz machen noch der Beklagte daran - durch seine Einschaltung als Zwischenhändler - finanziell beteiligt sein; eine Verpflichtung der K***** GmbH oder des Beklagten, bei der Klägerin zu bestellen, war nicht Inhalt der Vereinbarung. Die entsprechenden Rechtsmittelausführungen gehen daher ins Leere.
Mit der unmittelbaren Belieferung der K***** GmbH hat die Klägerin die Vereinbarung mit dem Beklagten gebrochen. Daß sie das schuldloserweise getan hätte, ist nicht hervorgekommen (§ 1298 ABGB).
Die Gegenforderung des Beklagten und seine mit Widerklage geltend gemachten Forderungen wurden auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages gestützt und aus diesem Grunde auch zuerkannt.
Daß das Berufungsgericht in irgendeinem wesentlichen Punkt die Rechtslage verkannt hätte, ist nicht zu sehen.