OGH 4Ob1679/95

4Ob1679/95Tribunal supérieur18 déc. 1995

Texte intégral

OGH 4Ob1679/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Erhard C. J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein d*****, vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 573.655,-- sA, Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 823.655,-- sA) infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21.März 1995, GZ 45 R 948/94-131, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Über die Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluß vom 10.8.1995, 4 Ob 551/95 entschieden, die außerordentliche Revision der Beklagten wurde dem Obersten Gerichtshof irrtümlich erst am 7.12.1995 vorgelegt.

Der Beklagte geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat festgestellt - und das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes insoweit übernommen -, daß die Hockaborte wegen nicht ausreichender Isolierung undicht sind und daß aus diesem Grund in die Decke und in das Mauerwerk Flüssigkeit eingedrungen ist. Es ist daher nicht richtig, daß die Sachverhaltsgrundlagen für das Unterlassungsgebot nicht bewiesen wären.

Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, können im Berufungsverfahern nicht mehr gerügt werden (stRsp ua SZ 64/98 = JBl 1992, 664; s Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mwN).

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