OGH 15Os162/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rinaldo L***** und Oskar L***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7.September 1995, GZ 12 Vr 132/95-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rinaldo L***** und Oskar L***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben Rinaldo L***** und Oskar L***** fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem
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Oskar L***** am 28.Juni 1994 in der Justizanstalt Stein etwa acht Kilogramm Rindfleisch im Wert von 600 S einem Verfügungsberechtigten der Anstaltsküche sowie
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Rinaldo L***** und Oskar L***** als Mittäter am 10.März 1995 zwischen 16 Uhr und 19,30 Uhr in B***** einen neugotischen hölzernen Altaraufsatzschrank (Tabernakel) mit Kruzifix sowie ein Säulenpodest im Wert von mindestens 12.000 S einem Verfügungsberechtigten der Pfarre B***** durch Einbruch und zwar durch Aufreißen und Entfernen einiger Holzbretter mit einem sogenannten Geißfuß und durch Aufbrechen einer Hofeingangstür
wegnahmen.
Beide Angeklagten bekämpfen dieses Urteil mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Rinaldo L***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, während Oskar L***** nominell die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und "9 a" des § 281 Abs 1 StPO releviert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rinaldo L*****:
Diese Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst eine Urteilsunvollständigkeit, weil das Erstgericht, das den Schuldspruch ausschließlich auf die Aussagen der Zeugen Sch***** und S***** sowie das Vorliegen eines Geißfußes gestützt habe, "folgende" den Angaben dieser Zeugen entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen habe und außerdem erhebliche Widersprüche in den Angaben dieser Zeugen gegenüber den Angaben des Angeklagten Rinaldo L***** bestünden.
Letzterem Einwand ist zu erwidern, daß das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten Rinaldo L***** als unglaubwürdig beurteilte; mit der Behauptung, daß diese Verantwortung im Widerspruch zur für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen S***** sowie zur Aussage des Zeugen Sch***** - dessen geänderte, in der Hauptverhandlung abgelegte Aussage als unglaubwürdig beurteilt wurde - stehe, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern (unzulässig) versucht, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Abgesehen davon ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, worin die angeblichen Widersprüche erblickt werden, sodaß sich die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt als unsubstantiiert erweist.
Gleiches gilt für die behauptete Urteilsunvollständigkeit, weil die Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufzeigt, welche Verfahrensergebnisse das Erstgericht unerörtert gelassen habe.
Da es für den Diebstahl im Faktum 2 keine unmittelbaren Tatzeugen gibt, liegt es in der Natur der Sache, daß die zum Schuldspruch in diesem Faktum getroffenen Feststellungen auf denkmöglichen und daher zulässigen Annahmen des Gerichtes über das Verhalten der Angeklagten am Tag der Tat zwischen 16 und 20 Uhr beruhen; in diesem Umstand ist eine Nichtigkeit nicht zu erblicken.
Mit der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten Rinaldo L***** zeigt dieser aber auch keinen Begründungsmangel für die vom Schöffengericht angenommene Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung auf, zumal diese beweiswürdigenden Erwägungen mit im Urteil einzeln angeführten Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens vor der Sicherheitsbehörde, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung begründet werden.
Es mag zutreffen, daß der bei Oskar L***** sichergestellte Geißfuß von der Erzeugerfirma in großer Anzahl und mit gleicher Lackierung hergestellt wurde. Das Gericht hat aber die Feststellung, daß gerade dieser Geißfuß als Tatwerkzeug beim Einbruch verwendet wurde, nicht nur auf das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Übereinstimmung der am Tatort vorgefundenen Lackspuren mit dem Lack des bei Oskar L***** sichergestellten Werkzeugs erbrachte, sondern auch auf die Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Oskar L***** darüber, wie er in den Besitz dieses Werkzeuges gelangt sei und auf die Widersprüche in seiner Verantwortung vor Polizei und Gericht gestützt, sodaß die Beschwerde nicht von der Gesamtheit der erstgerichtlichen, eine Mittäterschaft dieses Angeklagten bejahenden Entscheidungsgründe ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Renaldo L***** ist demnach in keinem Punkt begründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oskar L*****:
Hinsichtlich des Schuldspruchfaktums 1 behauptet der Angeklagte Begründungsmängel (Z 5) in bezug auf die Urteilsfeststellung, er habe aus der Anstaltsküche das Rindfleisch gestohlen, weil er in der Hauptverhandlung lediglich zugegeben habe, den Sack mit dem Rindfleisch übernommen zu haben. Darüber hinaus vermißt der Beschwerdeführer Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a).
Hierauf ist zu erwidern, daß das Schöffengericht die Feststellungen zu diesem Schuldspruchfaktum auch auf die Erhebungen der Justizanstalt Stein und nicht nur auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung gründete. Nach diesen Erhebungen verbüßte Oskar L***** zur Tatzeit in der Justizanstalt Stein eine fünfjährige Freiheitsstrafe und war in der Anstaltsküche beschäftigt (S 3 in ON 56). Anläßlich seiner Vernehmung in dieser Justizanstalt gestand er ein, am 28.Juni 1994 ca acht Kilogramm Rindfleisch aus der Anstaltsküche mitgenommen und in seinem Stoffsack transportiert zu haben (S 7 in ON 56). In der Hauptverhandlung am 7.September 1995 gab er an, daß der Sack dort gestanden sei, wo "wir gearbeitet haben" (S 387) und daß er - auf die Frage, was er mit dem Fleisch gemacht hätte - dieses wahrscheinlich verkauft hätte. Angesichts dieser die Sachwegnahme am Arbeitsplatz in der Justizanstalt eingestehenden Verantwortung verschlägt es - wie am Rande angemerkt sei - nichts, daß das Fleisch möglicherweise von einer anderen Person zum Abtransport bereitgestellt worden war.
Somit erweisen sich die bemängelten Konstatierungen aktengetreu und demnach fehlerfrei begründet; gleiches gilt in bezug auf den relevierten Wegnahmevorsatz, der sich zwangsläufig aus jener Urteilspassage, wonach Oskar L***** das Rindfleisch deswegen an sich nahm, um es zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen, ergibt. Letztere Konstatierung reicht aber auch für die Annahme von ungerechtfertigtem Bereicherungsvorsatz aus, sodaß die jene Konstatierung negierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt.
Das Schuldspruchfaktum 2 bekämpft der Angeklagte mit der Tatsachenrüge (Z 5 a), der gleichfalls keine Berechtigung zukommt. Die Prüfung der zu diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwände durch den Obersten Gerichtshof ergab, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahme aufkommen lassen.
Dem Einwand einer unzulässigen Verwertung des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter, weil dieses in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (der Sache nach Z 5), genügt es mit dem Hinweis zu begegnen, daß es dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung - speziell unter dem Aspekt abweichender Ortsangaben - vorgehalten (S 397) und solcherart in die Hauptverhandlung eingebracht wurde.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).