OGH 10ObS253/95

10ObS253/95Tribunal supérieur12 déc. 1995

Texte intégral

OGH 10ObS253/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard Z*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 1995, GZ 7 Rs 78/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1.März 1995, GZ 33 Cgs 172/94d-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers, eines gelernten Einzelhandelskaufmannes, infolge seines eingehend festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes ua noch für die Ausübung der Tätigkeit eines Kassiers ausreicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die bekämpften erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen über den Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie die Anforderungen in den Verweisungsberufen und teilte auch die rechtliche Beurteilung des Gerichtes erster Instanz.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil durch Klagestattgebung abzuändern.

Die nicht beantwortete Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören aber nicht nur die in der Revision wiedergegebenen über den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers, sondern auch die über seine Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen in den Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge nicht auch von den letztgenannten Feststellungen ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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