Texte intégral
OGH 6Ob29/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Ewald S*****, vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Erich W*****, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1995, AZ 2 R 44/95(ON 15), womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.November 1994, GZ 8 Cg 272/94s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird der Akt mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung gemäß § 500 Abs 2 ZPO durch einen Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht.
Begründung
Begründung:
Der Kläger macht einen mit S 150.000 bewerteten Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB geltend. Das Berufungsgericht hat das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Aus diesem Ausspruch ist zwar zu schließen, daß das Berufungsgericht offenbar einen Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 50.000 vor Augen hatte. Da die Bewertung eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes jedoch für den Obersten Gerichtshof bindend und die Revision bei einer S 50.000 nicht übersteigenden Bewertung gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig wäre, kann von einem ausdrücklichen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO nicht abgesehen werden. Dieser ist daher nachzuholen.