OGH 9Ob520/95

9Ob520/95Tribunal supérieur6 déc. 1995

Texte intégral

OGH 9Ob520/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Tapezierermeister, ***** vertreten durch Dr.Karl Burka und Dr.Klaus Burka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Ewald W*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.April 1995, GZ 17 R 42/95-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.November 1994, GZ 4 Cg 253/93t (hiemit verbunden 4 Cg 108/94w)-43 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung im Verfahren zu 4 Cg 253/93t zu lauten hat:

"Das Klagebegehren besteht mit einem Betrag von 74.484 S samt 10 % Zinsen seit 1.5.1991 zu Recht.

Die eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 74.484 S samt 10 % Zinsen seit 1.5.1991 zu zahlen und ihr die mit 50.264,73 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten 7.112,45 S USt und 7.790 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei die mit 11.491,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 S USt und 6.620 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte beabsichtigte, zwei Räume in seinem neu errichteten Haus besonders kostbar auszustatten. Über Empfehlung der Nebenintervenientin, eines Fachunternehmens für Tapetenhandel, wählte seine Gattin Stofftapeten "A*****". Dieses Material wird nicht verklebt, sondern an den Wänden verspannt. Es reagiert auf klimatische Einflüsse, wie Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen sehr sensibel. Für die fachgerechte Verarbeitung ist es daher erforderlich, den Stoff, unter der Voraussetzung, daß die Räume zum Zeitpunkt der Verarbeitung bereits gut ausgetrocknet und klimatisch einigermaßen stabil sind, einige Tage hängen zu lassen und ihn dann erst zu verspannen. Eine andere Möglichkeit der fachgerechten Verarbeitung besteht darin, das Material gleich zu verspannen und nach Auftreten von Wellen sorgfältig nachzuspannen. Je nach dem Feuchtigkeitsgrad der Wand ist auch mit einem mehrmaligen Nachspannen zu rechnen.

Der Beklagte erklärte, das Material nur zu kaufen, wenn es jemand gebe, der es ordnungsgemäß und mängelfrei verarbeiten könne, worauf ihm von der Nebenintervenientin der Kläger genannt wurde. Dieser hatte dieses Material bis dahin noch nicht als Wandbespannung verarbeitet. Darüber informierte er den Beklagten nicht und klärte ihn auch nicht darüber auf, daß es zu Wellenbildungen kommen könne und daher mit Nachspannungen zu rechnen sei. Hätte der Beklagte hierüber Kenntnis gehabt, hätte er von der Verwendung dieses Materials abgesehen. Der Kläger informierte sich auch bei der Lieferfirma über die Eigenschaften und Besonderheiten der Verlegung nicht, sondern führte die Verlegung lediglich aufgrund der mitgelieferten Beschreibung durch. Darin hieß es, daß sich das Material problemlos verarbeiten lasse; es unterscheide sich von normalen Textilgeweben dadurch, daß es weniger gleitfähig und leicht querelastisch sei; es franse nicht aus, eine schmale Nahtzugabe genüge. Sonstige Verarbeitungshinweise waren nicht enthalten.

Die Tapeten wurden am 25.1.1991 zu einem Fakturenwert von 200.640 S geliefert und lagen einige Tage zum Akklimatisieren auf der Baustelle. Inwieweit die Wände zu diesem Zeitpunkt noch Baufeuchte aufwiesen, ist ungeklärt. Der Kläger bespannte die Wände des Wohnzimmers und des Studios mit dem Material A*****. Einige Tage vor dem 18.3.1991 rief die Gattin des Beklagten den Kläger an und teilte ihm mit, daß sich das Material werfe. Bei einer Besichtigung konnte der Kläger keine Mängel feststellen; er führte dies auf Schwankungen der Luftfeuchtigkeit zurück. Aus diesem Anlaß setzte sich der Kläger mit der Erzeugerfirma in Verbindung und erhielt nunmehr genauere Hinweise zur Verarbeitung. Danach sei für die Verarbeitung eine Luftfeuchtigkeit von 60-70% und eine Raumtemperatur von 20o optimal. Am 18.3.1991 informierte die Gattin des Beklagten den Kläger neuerlich über Mängel an der Wandbespannung. Der Kläger wollte nun Nachspannungsarbeiten durchführen und während dieser Zeit einen Luftbefeuchter aufstellen um die optimalen Bedingungen zu schaffen. Dies wurde ihm von der Gattin des Beklagten untersagt. Er führte darauf ein Telephongespräch mit dem Beklagten und ersuchte ihn um die Zustimmung zur Durchführung der Nachspannarbeiten, weil er erst im Zug der Verarbeitung festgestellt habe, daß die Gebrauchsanleitung der Erzeugerfirma nicht ausreiche, um die optimale Bespannung durchzuführen. Als der Kläger dabei erwähnte, daß er das Material erstmalig verarbeitet habe, teilte ihm der Beklagte mit, daß er deshalb und wegen der schweren Mängel das Vertrauen verloren habe. Er untersagte dem Kläger weitere Arbeiten.

Die Tapeten warfen sich mit wechselnden Luftfeuchtigkeits- und Witterungsbedingungen immer wieder; zeitweise waren sie auch verhältnismäßig plan, jedoch ergaben sich in den Ecken immer wieder kleine Falten, so daß die Tapete niemals den Eindruck machte, wie dies bei einer ordnungsgemäß angebrachten Klebetapete der Fall ist. Dies hätte durch Abheben der Abdeckleiste über den Befestigungsklammern, Lösen der Klammern und Nachspannen behoben werden können; das Übermaterial wäre abzuschneiden gewesen. Danach wäre die Tapete ordnungsgemäß gespannt gewesen, optische Mängel wären nicht erkennbar gewesen. Zu Verschmutzungen hätte es allenfalls durch Herabfallen kleiner Mauerteilchen beim Lösen der Klammern kommen können. Die Arbeiten hätten pro Zimmer etwa einen Tag in Anspruch genommen. Mit zwei Schreiben ersuchte der Kläger den Beklagten ihm einen Termin für die Durchführung dieser Arbeiten bekanntzugeben; hierauf antwortete der Beklagte nicht. Kurz danach ließ der Beklagte die vom Kläger angebrachten Tapeten entfernen und Tapeten aus anderem Material verlegen. Für das neue Material entstanden dem Beklagten Kosten von mindestens 100.000 S.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 74.484 S sA an offenem Werklohn für die Tapetenarbeiten.

Der Beklagte bestritt das Begehren nur dem Grunde nach. Der Kläger habe, wie der Beklagte erst nachträglich erfahren habe, das zur Verarbeitung gelangte teure Material erstmalig verlegt. An den Tapeten seien in unregelmäßigen Zeitabständen an allen Flächen kleinere und mittlere Wellen aufgetreten. Er habe dem Kläger die Mängelbehebung untersagt, weil dieser mit dem Material keine Erfahrung gehabt habe; die Mängel seien auch unbehebbar gewesen. Dadurch seien die vom Kläger verlegten Tapeten unbrauchbar geworden; der Kaufpreis von 200.640 S werde aufrechnungsweise eingewendet. Der Kläger habe auch seine Warnpflicht verletzt, weil er dem Beklagten nicht mitgeteilt habe, daß mit einem mehrmaligen Nachspannen gerechnet werden müsse; hätte der Beklagte dies gewußt, hätte er von der Verlegung des verwendeten Materials abgesehen. Im verbundenen Rechtsstreit 4 Cg 108/94w begehrte der Kläger einen Betrag von 100.000 S sA für die Anschaffung der Tapeten, die nach Entfernung des vom Kläger verlegten Materials angeschafft worden seien.

Der Kläger bestritt die Berechtigung der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung und beantragte die Abweisung des vom Beklagten im Verfahren zu 4 Cg 108/94w erhobenen Begehrens.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers sowie das im verbundenen Rechtsstreit erhobene Begehren des Beklagten ab. Der Kläger habe seine Warnpflicht verletzt, so daß er keinen Anspruch auf den Werklohn habe. Das vom Beklagten im verbundenen Rechtsstreit erhobene Begehren sei nicht berechtigt, weil bei alternativ-rechtmäßigem Verhalten des Werkunternehmers, wenn also der Beklagte aufgrund einer ordnungsgemäßen Warnung des Klägers von der Verwendung des vom Kläger verlegten Materials abgesehen hätte, diese Kosten auch entstanden wären. Diese seien daher nicht vom Schadenersatzanspruch des Bestellers umfaßt.

Die Abweisung des vom Beklagten im Verfahren zu 4 Cg 108/94w erhobenen Begehrens blieb unangefochten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das Auftreten von Wellen bilde einen (wesentlichen) behebbaren Mangel. In diesem Fall stehe dem Besteller gemäß § 1167 ABGB grundsätzlich das Recht auf Wandlung zu, das von der Rechtsprechung nur dann ausgeschlossen werde, wenn es sich um leicht behebbare wesentliche Mängel handle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Warnpflicht im Sinne des § 1168 a ABGB verletzt habe, sein Werk sei jedenfalls nicht zugrundegegangen, es sei vielmehr mit einem wesentlichen behebbaren Mangel fertiggstellt worden. Der Beklagte wäre daher grundsätzlich verhalten gewesen, einen Verbesserungsversuch des Klägers zu gestatten. Es stehe aber fest, daß mit einem mehrmaligen Nachspannen zu rechnen gewesen sei, weshalb die endgültige fehlerlose Fertigstellung des Werkes zeitlich unabsehbar gewesen sei. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von einem leicht behebbaren Mangel gesprochen werden, sodaß dem Beklagten das Recht zugestanden sei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Das Erstgericht habe daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder aber ihr nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen hat, daß es sich nicht um ein Problem der Gewährleistung, sondern um einen Fall des § 1168 ABGB handelt.

Festsgestellt wurde, daß es zwei Möglichkeiten gibt, um das sehr exklusive und schwer zu verarbeitende Material fachgerecht zu verlegen:

a) unter der Voraussetzung, daß die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Verarbeitung bereits gut ausgetrocknet und klimatisch einigermaßen stabil sind, wird der Stoff einige Tage aufgehängt und erst dann verspannt;

b) das Material wird verspannt und nach Auftreten von Wellen sorgfältig nachgespannt; je nach Feuchtigkeitsgrad der Wand muß auch mit einem mehrmaligen Nachspannen gerechtnet werden.

Der Kläger hat das Material unmittelbar verspannt. Wenn er auch mit diesem Stoff noch nicht gearbeitet hatte, hat er doch damit eine der fachgerechten Methoden gewählt. Daß in der Folge, offenbar bedingt durch Feuchtigkeitsschwankungen Wellen auftraten, bildete keinen Mangel; das Werk war eben noch nicht fertiggstellt, weil bei dieser Art der Verlegung ein (unter Umständen mehrmaliges) Nachspannen Teil der fachgerechten Ausführung der Arbeit ist. Daß dem Kläger zum Zeitpunkt der Durchführung seiner Arbeit die genaue Verlegetechnik für das verwendete Material nicht bekannt war, ändert nichts daran, daß die von ihm gewählte Methode letzlich den handwerklichen Regeln entsprach.

Dadurch, daß der Beklagte dem Kläger das Nachspannen untersagte, hat er nicht einen Mängelbehebungsversuch abgelehnt (auch dann wäre im übrigen ein Fall des § 1168 ABGB gegeben - EvBl 1989/101), sondern die ordnungsgemäße Fertigstellung der Arbeiten durch den Kläger verhindert. Da das Nachspannen naturgemäß erst einige Zeit nach dem Aufbringen der Tapeten möglich war, war das Werk nach der Verlegung noch nicht fertiggestellt. Der Vertrag war von seiten des Klägers erst teilweise erfüllt. Es lag kein Grund vor, vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Umstand, daß der Beklagte später davon Kenntnis erhielt, daß der Kläger dieses Material erstmalig verlegt hatte, rechtfertigte diesen Schritt nicht, zumal die bis dahin geleisteten Verlegearbeiten fachgerecht waren.

Gemäß § 1168 ABGB gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn die Ausführung des Werkes unterbleibt, er jedoch zur Leistung berechtigt war und nur durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Ablehnung der Fertigstellung der Arbeit durch den Beklagten blieb danach auf den Werklohnanspruch des Klägers ohne Einfluß; daß sich der Kläger durch das Unterbleiben der weiteren Arbeiten etwas erspart hätte, hat der Beklagte nicht behauptet.

Da das Werk nicht mißlungen ist, kann der Beklagte auch aus der Verletzung der Warnpflicht (§ 1168 a ABGB) keine Ansprüche ableiten. Auch der Umstand, daß der Kläger den Beklagten auf die Notwendigkeit eines wiederholten Nachspannens nicht aufmerksam machte, rechtfertigt das Begehren auf Klageabweisung nicht. Daraus könnte allenfalls ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit den späteren Fertigstellungsarbeiten abgeleitet werden (sa Krejci in Rummel Rz 27 zu § 1168 a ABGB). Ein solcher Anspruch (in Frage kämen etwa Aufwendungen für die Räumung der wegen Unkenntnis der notwendigen Arbeiten bereits eingerichteten Räume, Reinigung ect) wurde jedoch nicht geltend gemacht.

Die Entfernung der Wandbespannung hat der Kläger nicht zu vertreten; damit ist auch der Gegenforderung der Boden entzogen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens überdies auf § 50 Abs 1 ZPO.

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