OGH 7Ob1686/95

7Ob1686/95Tribunal supérieur29 nov. 1995

Texte intégral

OGH 7Ob1686/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Gertraud B***** und 2. Dkfm.Dr.Karl B*****, vertreten durch Dr.Engelhart, Dr.Reininger Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Rosa K*****, vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1995, GZ 41 R 233/95-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die für das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei hat bisher im Verfahren nie behauptet, daß der Sohn der Beklagten deren Wohnung benütze, ohne daß die Beklagte die Wohnung an ihren Sohn weitergegeben habe bzw ohne daß sie ihm die Benützung der Wohnung gestattet habe. Die Behauptung der Beklagten in ihren Einwendungen, daß die Wohnung von ihrem Sohn regelmäßig verwendet werde, indiziert aber ihr Einverständnis hiezu.

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